ANHANG VO (EG) 2001/2500

MINDESTKRITERIEN UND MINDESTVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE DEZENTRALE VERWALTUNG DURCH DURCHFÜHRUNGSSTELLEN IN DER TÜRKEI (ARTIKEL 7)

1. Mindestkriterien für die Bewertung der Fähigkeit von Durchführungsstellen in der Türkei zur Verwaltung der Hilfe. Bei der Prüfung der Frage, welche Durchführungsstellen in der Türkei in der Lage sind, die Hilfe dezentral zu verwalten, wendet die Kommission die folgenden Kriterien an:
a)
Für die Verwaltung der Mittel sollte eine genau festgelegte Regelung bestehen, die eine ausführliche Geschäftsordnung und klar abgesteckte institutionelle und persönliche Zuständigkeiten umfasst;
b)
der Grundsatz der Aufteilung der Zuständigkeiten ist zu beachten, um das Risiko eines Interessenkonflikts in den Bereichen Beschaffung und Zahlung auszuschalten;
c)
es ist für eine angemessene Personalausstattung und eine entsprechende Zuteilung der Aufgaben zu sorgen. Das Personal muss über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung sowie über Sprachkenntnisse verfügen und muss im Hinblick auf die Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen umfassend geschult sein.

2. Mindestvoraussetzungen für die dezentrale Verwaltung durch Durchführungsstellen in der Türkei. Eine dezentralisierte Verwaltung in der Türkei mit einer Ex-post-Kontrolle durch die Kommission kann in Betracht gezogen werden, sofern eine Durchführungsstelle folgenden Bedingungen genügt:
a)
Nachweis effektiver interner Kontrollen einschließlich eines unabhängigen Prüfsystems und eines funktionierenden Abrechnungs- und Finanzberichtssystems, das international anerkannten Prüfstandards genügt;
b)
vor kurzem erfolgte Durchführung einer Finanz- und Betriebskontrolle, aus der hervorgeht, dass die Verwaltung der Gemeinschaftshilfe oder vergleichbarer nationaler Maßnahmen effizient ist und zügig erfolgt;
c)
ein zuverlässiges nationales System der Finanzkontrolle über die Durchführungsstelle;
d)
Beschaffungsregeln, die von der Kommission mitgetragen werden, da sie den Erfordernissen des Titels IX der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften genügen;
e)
Verpflichtung des nationalen Anweisungsbefugten, die volle finanzielle Verantwortung und Haftung für die Mittel zu übernehmen.
Dieser Ansatz beeinträchtigt nicht das Recht der Kommission und des Rechnungshofes, die Ausgaben zu überprüfen.

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