Präambel VO (EG) 2001/2500
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Bedingungen, die von den Ländern, die der Europäischen Union beitreten möchten, erfüllt werden müssen, wurden im Juni 1993 auf der Tagung des Europäischen Rates in Kopenhagen festgelegt.
- (2)
- Der Europäische Rat erklärte auf seiner Tagung in Helsinki im Dezember 1999, dass die Türkei ein Beitrittsland ist, das auf der Grundlage derselben Kriterien, die auch für die übrigen Beitrittsländer gelten, Mitglied der Union werden soll. Der Türkei soll wie den anderen Beitrittsländern auf der Grundlage der bestehenden Europäischen Strategie eine Heranführungsstrategie zugute kommen, die zu Reformen anregen und diese unterstützen wird.
- (3)
- Auf seiner Tagung in Nizza im Dezember 2000 begrüßte der Europäische Rat die bei der Umsetzung der Heranführungsstrategie für die Türkei erzielten Fortschritte.
- (4)
- Da die Türkei die politischen Kriterien von Kopenhagen noch nicht erfüllt, wurde sie von der Gemeinschaft aufgefordert, ihre demokratischen Praktiken und die Achtung der Menschenrechte zu verbessern und zu fördern und die Zivilgesellschaft enger in diesen Prozess einzubeziehen.
- (5)
- Den Stützpfeiler der Heranführungsstrategie bildet die Beitrittspartnerschaft, die auf der Grundlage der Schlussfolgerungen früherer Tagungen des Europäischen Rates erstellt wurde und die Prioritäten enthält, auf die sich die Beitrittsvorbereitungen angesichts der politischen und wirtschaftlichen Kriterien und der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten konzentrieren müssen.
- (6)
- Für die Türkei sind die Rechtsgrundlage für die Errichtung der Beitrittspartnerschaft und der einheitliche Rahmen für die Koordinierung der gesamten finanziellen Heranführungshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 390/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Hilfe für die Türkei im Rahmen der Heranführungsstrategie und insbesondere über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft(3) festgelegt.
- (7)
- Die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei sind im Beschluss 2001/235/EG(4) festgelegt. Wie bei den übrigen Beitrittsländern wird sich die Hilfe der Union für die Türkei auf die Prioritäten der Beitrittspartnerschaft konzentrieren.
- (8)
- Die Hilfe der Gemeinschaft sollte hauptsächlich den institutionellen Aufbau und Investitionen zur Förderung der Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand betreffen.
- (9)
- Die Gemeinschaft sollte spezifische Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung der Zivilgesellschaft in der Türkei ergreifen.
- (10)
- Die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen der Türkei und der Union, zwischen der Türkei und anderen Beitrittsländern und zwischen der Türkei und anderen Ländern der Region wird ebenfalls Gegenstand spezifischer Maßnahmen sein.
- (11)
- Die Kommission sollte für die Koordinierung der Heranführungshilfe mit den bilateralen Operationen der Mitgliedstaaten, den Finanzhilfen der Europäischen Investitionsbank, anderen Finanzinstrumenten der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (PHARE, MEDA, TACIS, CARDS, Interreg) und anderen internationalen Finanzinstituten sorgen.
- (12)
- Die Gemeinschaft sollte die Beteiligung der Türkei an Gemeinschaftsprogrammen und Gemeinschaftsagenturen kofinanzieren.
- (13)
- Voraussetzung für die Hilfe der Gemeinschaft sollte die Einhaltung der in den Abkommen EG-Türkei enthaltenen Verpflichtungen und der Bedingungen sein, die in der Verordnung (EG) Nr. 390/2001, in dem Beschluss 2001/235/EG und in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.
- (14)
- Die Kommission sollte die Hilfe im Einklang mit der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung(5) erbringen.
- (15)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.
- (16)
- Neben natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten und der Türkei sollte die Beteiligung an Ausschreibungen auch natürlichen und juristischen Personen aus den übrigen Beitrittsländern und aus Ländern offen stehen, die in den Genuss der finanziellen und technischen Maßnahmen zur Begleitung der Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (MEDA)(7) oder der Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (CARDS)(8) kommen, sowie in Fällen, in denen spezifisches Sachwissen erforderlich ist, auch aus den Ländern Osteuropas und Mittelasiens im Rahmen der Unterstützung der Partnerstaaten in diesen Regionen(9). Aus Gründen der Symmetrie sind in die Hilfeprogramme für die übrigen Beitrittsländer ähnliche Bestimmungen aufzunehmen.
- (17)
- Die Verwaltung der Heranführungshilfe sollte schrittweise dezentralisiert, d. h. der Türkei unter Berücksichtigung ihrer Verwaltungs- und Finanzkontrollkapazitäten übertragen werden, damit sie enger in den Heranführungshilfeprozess einbezogen werden kann, sofern eine Ex-post-Kontrolle der Hilfe erfolgt und die türkischen Behörden sich verpflichten, die gleichen Kontrollen durchzuführen und die gleichen Garantien zu gewähren, wie sie in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
- (18)
- Es sollten Jahresberichte über die Durchführung des Hilfeprogramms erstellt sowie ein Evaluierungsbericht vorgelegt werden.
- (19)
- In der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2000-2006 wurde die Höhe der Heranführungshilfe für die Beitrittsländer verdoppelt. Im Licht der Tagung des Europäischen Rates von Helsinki sollte vorbehaltlich der üblichen Haushaltsverfahren, das Ziel darin bestehen, dass dieser Grundsatz auf die Türkei angewendet und für den verbleibenden Zeitraum dieser Finanziellen Vorausschau beibehalten wird.
- (20)
- Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 115.
- (2)
Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 1.
- (4)
ABl. L 85 vom 24.3.2001, S. 13.
- (5)
ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Gesamthaushaltsplan zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 762/2001 (ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 1).
- (6)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- (7)
Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1).
- (8)
Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).
- (9)
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1).
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