Artikel 10 VO (EG) 2001/2501

(1) Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, für die gemäß Anhang IV die in Titel IV enthaltene Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels gilt und die ihren Ursprung in einem Land haben, das diese Regelung gemäß Anhang I Spalte I in Anspruch nehmen kann, werden vollständig ausgesetzt. Für Waren des KN-Codes 030613 wird der Zoll auf einen Satz von 3,6 % herabgesetzt.

(2) Die spezifischen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Absatz 1 genannten Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen für Waren, bei denen die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auch Wertzollsätze enthalten. Für Waren der KN-Codes 17041091 und 17041099 wird der spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zollpräferenzen gelten nicht für Waren aus Sektoren, für die diese Zollpräferenzen im Fall des betreffenden Ursprungslandes gemäß Anhang I Spalte D oder einem später nach Artikel 12 gefassten Beschluss aufgehoben wurden.

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