Artikel 5 VO (EG) 2001/2501
(1) Die Zollpräferenzen im Rahmen dieser Verordnung gelten für die Einfuhren von Waren, auf die die Regelungen anwendbar sind, die das begünstige Ursprungsland in Anspruch nehmen kann.
(2) Für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über den Begriff des Warenursprungs, über den Nachweis der Ursprungseigenschaft und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission niedergelegt sind.
(3) Die regionale Kumulierung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gilt auch für Waren, die in einem Land, das zu einem Regionalzusammenschluss gehört, weiter verarbeitet werden, und ihren Ursprung in einem anderen Land des Zusammenschlusses, das die für das Fertigerzeugnis geltenden Regelungen nicht in Anspruch nehmen kann, haben, sofern beide Länder unter die Bestimmungen über die regionale Kumulierung fallen.
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