ANHANG II VO (EG) 2001/2501

1.
Entwicklungsindex
Der Entwicklungsindex gibt das Niveau der industriellen Entwicklung eines Landes an, wobei dieses Niveau anhand der folgenden Formel mit demjenigen der Europäischen Union verglichen wird:logYi/Yue+logXi/Xue/2 Dabei bedeuten:
Yi=
Pro-Kopf-Bruttosozialprodukt des begünstigten Landes
Yue=
Pro-Kopf-Bruttosozialprodukt der Europäischen Union
Xi=
Wert der Ausfuhren von gewerblichen Waren aus dem begünstigten Land
Xue=
Wert der Ausfuhren von gewerblichen Waren aus der Europäischen Union.
Bei den ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen handelt es sich um Erzeugnisse nach den Nummern 5 bis 8, mit Ausnahme von Nummer 68, des Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel (SITC).
2.
Spezialisierungsindex
Der Spezialisierungsindex gibt die Bedeutung eines Sektors im Rahmen der Einfuhren der Gemeinschaft aus einem begünstigten Land an. Dabei handelt es sich um den Quotienten aus dem Anteil, den dieses Land an den präferenzbegünstigten und nicht präferenzbegünstigten Einfuhren aller Waren des betreffenden Sektors aus sämtlichen Ländern hat, und seinem Anteil an den Gesamteinfuhren aus sämtlichen Ländern.
3.
Schwellenwerte
EntwicklungsindexSchwellenwert für den Spezialisierungsindex
= oder > − 1,00100 %
< − 1,00 und = oder > − 1,23150 %
< − 1,23 und = oder > − 1,70500 %
< − 1,70 und = oder > − 2,00700 %.
4.
Statistische Quellen
Die statistische Quelle für das Pro-Kopf-Einkommen ist der Weltentwicklungsbericht der Weltbank, für das vierteljährliche Bruttoinlandsprodukt die internationalen Finanzstatistiken des IWF, für gewerbliche Waren die UN Comtrade-Statistiken und für die Gemeinschaftseinfuhren die Comext-Statistiken.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.