Artikel 28 VO (EG) 2001/2529
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2005 einen Bericht vor über die Umweltauswirkungen der Schaf- und Ziegenhaltung in einigen Regionen der Gemeinschaft, über die Auswirkungen der Prämienregelung und über das Funktionieren des Systems der Ergänzungsbeträge, wobei den Folgen der verbesserten Kennzeichnung und Registrierung der Schafe und Ziegen Rechnung zu tragen ist. Sie fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei. Bei der Erstellung des Berichts wird insbesondere den Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 vorgesehenen Maßnahmen Rechnung getragen.
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