Präambel VO (EG) 2001/2529

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch ist in verschiedenen Verordnungen geregelt. Der Klarheit halber sollten diese Verordnungen aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden. Die Verordnungen (EWG) Nr. 2644/80 des Rates vom 14. Oktober 1980 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Schaf- und Ziegenfleisch(4), (EWG) Nr. 3901/89 vom 12. Dezember 1989 zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer(5), (EWG) Nr. 1323/90 vom 14. Mai 1990 zur Einführung einer Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft(6), (EWG) Nr. 3493/90 vom 27. November 1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger(7), (EWG) Nr. 338/91 vom 5. Februar 1991 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Standardqualität frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen(8) und (EG) Nr. 2467/98 vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(9) werden durch die Neuregelung dieser Verordnung ersetzt und sollten daher aufgehoben werden.
(2)
Eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte kann sich für jedes Erzeugnis unterschiedlich präsentieren.
(3)
Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags, insbesondere hinsichtlich der Stabilität der Märkte und eines angemessenen Lebensstandards für die betreffende landwirtschaftliche Bevölkerung, sind bestimmte Regeln erforderlich, die die Anpassung von Angebot an Nachfrage erleichtern. Es sollte eine Binnenmarktregelung eingeführt werden, die insbesondere eine Prämie für Schaf- und Ziegenfleischerzeuger sowie Beihilfen zur privaten Lagerhaltung vorsieht.
(4)
Der den Erzeugern zu gewährende Prämienbetrag muss den unterschiedlichen Ausrichtungen der gemeinschaftlichen Produktionssysteme Rechnung tragen. Die Mutterziegenprämie sollte Erzeugern in bestimmten Gebieten gewährt werden, in denen die Ziegenhaltung im Wesentlichen auf die Fleischerzeugung ausgerichtet ist und in denen die Aufzuchtmethoden für Schafe und Ziegen vergleichbar sind.
(5)
Darüber hinaus sollte für Erzeuger in Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, eine Zusatzprämie vorgesehen werden, die jedoch auf Erzeuger begrenzt werden sollte, deren landwirtschaftlich genutzte Betriebsfläche zumindest zu 50 % in benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 27. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(10) liegt.
(6)
Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte der frühestmögliche Termin für die Zahlung der Prämien mit dem Beginn des Haushaltsjahres zusammenfallen. Zur Erreichung des erwünschten wirtschaftlichen Ziels müssen die Prämien innerhalb bestimmter Fristen gewährt werden.
(7)
Es muss die Möglichkeit vorgesehen werden, die Höhe der Prämien der Produktions-, Produktivitäts- und Marktentwicklung anzupassen.
(8)
Um Produktionssteigerungen und Mehrausgaben zu vermeiden, empfiehlt es sich, das System der individuell begrenzten Prämienansprüche von Erzeugern beizubehalten. Die Gesamtzahl der Prämienansprüche jedes Mitgliedstaats sollte auf der Grundlage der bereits bestehenden Prämienansprüche festgesetzt werden.
(9)
Neue Erzeuger und bereits etablierte Erzeuger, deren individuelle Obergrenzen den Bestandsentwicklungen aus unterschiedlichen Gründen nicht Rechnung tragen, sollten nicht von der Prämienregelung ausgeschlossen werden. Daher sollten nach gemeinschaftlichen Kriterien nationale Reserven gebildet und verwaltet werden. Aus demselben Grunde sollte die Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des betreffenden Betriebs davon abhängig gemacht werden, dass ein Teil der übertragenen Ansprüche ohne Ausgleichszahlung entzogen und der nationalen Reserve zugeschlagen wird.
(10)
Um es Erzeugern zu ermöglichen, ihre Produktion für begrenzte Zeit zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, diesen Erzeugern die Option einer zeitweiligen Übertragung von Prämienansprüchen anzubieten.
(11)
Es sollte eine Verbindung zwischen sensiblen Gebieten oder Standorten und der Schaf- und Ziegenproduktion hergestellt werden, um sicherzustellen, dass diese Produktion vor allem in Gebieten aufrechterhalten bleibt, in denen diese Produktion für die örtliche Wirtschaft von Bedeutung ist.
(12)
Die Bedingungen für die Schaf- und Ziegenfleischerzeugung und die Einkommenslage der Erzeuger sind in den einzelnen Produktionsgebieten der Gemeinschaft unterschiedlich. Daher sollte ein flexibler Rahmen zusätzlicher Gemeinschaftsbeihilfen für Mitgliedstaaten geschaffen werden, die auf der Grundlage fester Gesamtbeträge und nach bestimmten gemeinsamen Kriterien bestimmt und ausgezahlt werden, um den strukturellen und natürlichen Unterschieden und den unterschiedlichen Bedürfnissen des Sektors angemessen gerecht zu werden. Die Gesamtbeträge sollten den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres Anteils an gezahlten Prämien zugeteilt werden. Die gemeinsamen Kriterien sind unter anderem dazu bestimmt, Diskriminierungen im Rahmen der zusätzlichen Zahlungen zu vermeiden und den entsprechenden multilateralen Verpflichtungen der Gemeinschaft in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Es ist insbesondere unbedingt notwendig, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ausschließlich auf der Grundlage objektiver Kriterien zu handeln, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung voll Rechnung zu tragen und um Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
(13)
Interventionsmaßnahmen sollten in Form von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung erfolgen, die die normale Vermarktung von Erzeugnissen am wenigsten beeinträchtigt. Um sicherzustellen, dass diese Beihilferegelung vorschriftsgemäß angewendet wird, sollte die Kommission umfassend über die Preisentwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt für Schaf- und Ziegenfleisch informiert werden.
(14)
Generell sollte, wenn bestimmte Marktpreiskriterien erfüllt sind, die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens getroffen werden. Beihilfen zur privaten Lagerhaltung wären jedoch effizienter, wenn der Beihilfebetrag in Situationen, die aufgrund einer besonders schwierigen Marktlage in einer oder mehreren Notierungszonen die private Lagerhaltung dringend erforderlich machen, im Voraus festgesetzt würde. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, die Beihilfe bei Auftreten einer derartigen Marktlage im Voraus festzusetzen, selbst wenn die betreffenden Marktpreiskriterien nicht erfüllt wurden.
(15)
In Kombination mit Preis-, Prämien- und Interventionsregelungen sollten Handelsregelungen, die außerdem Einfuhrzölle vorsehen, dazu beitragen, den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren.
(16)
Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, Handelsentwicklungen ständig zu verfolgen, damit Marktentwicklungen eingeschätzt werden können und erforderlichenfalls über die mögliche Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entschieden werden kann. Daher sollte ein System von Einfuhr- und gegebenenfalls Ausfuhrlizenzen sowie die Stellung einer Sicherheit vorgesehen werden, die gewährleistet, dass die Transaktionen, die Gegenstand des Lizenzantrags sind, tatsächlich durchgeführt werden.
(17)
Um eine Benachteiligung des Gemeinschaftsmarktes infolge der Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse zu verhindern oder zu beheben, muss für eines oder mehrere dieser Erzeugnisse ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
(18)
Unter bestimmten Umständen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die in internationalen Übereinkommen, die in Anwendung des Vertrags geschlossen wurden oder sich aus anderen Rechtsakten des Rates ergeben, festgesetzt wurden.
(19)
Über die vorstehend beschriebene Regelung hinaus sollten der aktive bzw. der passive Veredelungsverkehr in dem für das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung erforderlichen Maße ganz oder teilweise verboten werden, wenn die Marktlage dies erfordert.
(20)
Die Zollregelung gestattet es, auf sonstige Schutzmaßnahmen an der gemeinschaftlichen Außengrenze zu verzichten. Der Mechanismus gemeinsamer Preise und Zölle kann sich jedoch in außergewöhnlichen Fällen als unzulänglich erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in diesen Fällen jedoch nicht ungeschützt Störungen ausgesetzt ist, die sich aus der Beseitigung von Einfuhrschranken ergeben, sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.
(21)
Möglicherweise müssen auch Maßnahmen getroffen werden, wenn ein spürbarer Preisanstieg oder Preisrückgang den Gemeinschaftsmarkt stört oder zu stören droht.
(22)
Verbringungsbeschränkungen, die in Anwendung von Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung von Tierseuchen verhängt werden, können in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Marktstörungen führen. In diesen Fällen müssen möglicherweise außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen getroffen werden.
(23)
Das reibungslose Funktionieren des auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung bestimmter Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auch auf den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch angewendet werden.
(24)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11) erlassen werden.
(25)
Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aus den Verpflichtungen dieser Verordnung entstehen, fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(12).
(26)
Es gibt Besorgnisse hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Schaf- und Ziegenhaltung in einigen Regionen der Gemeinschaft. Daher sollte die Kommission auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen auf diesem Gebiet einen Bericht erarbeiten, dem erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beizufügen sind.
(27)
Der Übergang von den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 zu den Regelungen der vorliegenden Verordnung könnte Probleme aufwerfen, die in dieser Verordnung nicht angesprochen werden. Um Schwierigkeiten dieser Art zu begegnen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die Übergangsmaßnahmen zu treffen. Sie sollte ferner ermächtigt werden, spezifische praktische Probleme zu lösen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 213 E vom 31.7.2001, S. 275.

(2)

Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Stellungnahme vom 17. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

ABl. L 275 vom 18.10.1980, S. 8.

(5)

ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1266/95 (ABl. L 123 vom 3.6.1995, S. 3).

(6)

ABl. L 132 vom 23.5.1990, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 193/98 (ABl. L 20 vom 27.1.1998, S. 18).

(7)

ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2825/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 1).

(8)

ABl. L 41 vom 14.2.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2536/97 (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 6).

(9)

ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 8).

(10)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(11)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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