Artikel 1 VO (EG) 2001/2535
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen gilt dieser Titel für alle Einfuhren der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Erzeugnisse (nachstehend: „Milcherzeugnisse” ), einschließlich der Einfuhren ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung im Rahmen der besonderen Handelsmaßnahmen der Gemeinschaft für bestimmte Länder und Gebiete.
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