Artikel 47 VO (EG) 2001/2535

Die Zulassung gemäß Artikel 7 ist für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2002 nicht erforderlich.

Für diesen Zeitraum können die Lizenzanträge für die Kontingente gemäß Titel 2 Kapitel I nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller ansässig ist. Sie sind nur gültig, wenn die Nachweise gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) zum Zeitpunkt der Einreichung des Lizenzantrags zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erbracht sind.

Die Einfuhrlizenzen gemäß Titel 2 Kapitel I, die während des Zeitraums vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 erteilt werden, können ohne die Beschränkungen gemäß Artikel 16 Absatz 4 übertragen werden.

Für die Zeiträume vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 und vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 ist das Bezugsjahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) das Jahr 2001 oder das Jahr 2000, wenn der betreffende Marktteilnehmer nachweisen kann, dass er im Jahr 2001 aus außergewöhnlichen Gründen die angegebenen Milcherzeugnismengen nicht ein- oder ausführen konnte.

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