ANHANG VIII VO (EG) 2001/2535
UMSTÄNDE, UNTER DENEN EINE BESCHEINIGUNG IMA 1 GANZ ODER TEILWEISE ANNULLIERT, GEÄNDERT, ERSETZT ODER BERICHTIGT WERDEN KANN
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Annullierung der Bescheinigung IMA 1, wenn aufgrund der Nichterfüllung der Anforderungen an die Zusammensetzung der Butter der volle Zollsatz zur Anwendung kommt und entrichtet wird
Wird für eine Partie der volle Zollsatz entrichtet, weil der vorgeschriebene Höchstfettgehalt nicht eingehalten wurde, so kann die entsprechende Bescheinigung IMA 1 annulliert werden, und die die Bescheinigung IMA 1 ausstellende Stelle kann diese Mengen den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden dürfen. Die Zollbehörde behält die entsprechende Einfuhrlizenz ein und reicht sie der lizenzerteilenden Behörde zurück, die sie für die fragliche Menge gemäß Artikel 36 in eine Einfuhrlizenz zum vollen Zollsatz umwandelt.
- 2.
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Erzeugung vernichtet oder zum Verkauf ungeeignet
Die die Bescheinigung IMA 1 ausstellende Stelle kann eine Bescheinigung IMA 1 ganz oder teilweise für eine Menge annullieren, die aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, vernichtet wurde oder nicht mehr zum Verkauf geeignet ist. Ist nur ein Teil der Menge, für die die Bescheinigung IMA 1 gilt, vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann für die verbleibende Menge eine Ersatzbescheinigung IMA 1 ausgestellt werden. Bei neuseeländischer Butter gemäß Anhang III Teil A ist hierfür die ursprüngliche Produktliste zu verwenden. Die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet spätestens zum selben Zeitpunkt wie die der Originalbescheinigung. In diesem Fall wird in Feld 17 der Ersatzbescheinigung IMA 1 „gültig bis 00.00.0000” eingetragen.
Ist die Menge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ganz oder teilweise vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann die die Bescheinigung IMA 1 ausstellende Stelle diese Menge den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.
- 3.
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Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats
Ist der Ausführer gezwungen, den auf einer Bescheinigung IMA 1 angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat zu ändern, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMA 1 von der die Bescheinigung IMA 1 ausstellenden Stelle geändert werden. Eine solche geänderte Originalbescheinigung IMA 1, die von der ausstellenden Stelle ordnungsgemäß beglaubigt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde, kann der lizenzerteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.
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- Wird in einer Bescheinigung IMA 1 ein redaktioneller oder sachlicher Fehler festgestellt, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMA 1 von der die Bescheinigung IMA 1 ausstellenden Stelle berichtigt werden. Eine solche berichtigte Originalbescheinigung IMA 1 kann der lizenzerteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.
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Wenn aus außerordentlichen Gründen und unter Umständen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, die für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenen Erzeugnisse nicht mehr verwendet werden können und in Anbetracht der normalen Versandzeiten aus dem Ursprungsland die einzige Möglichkeit, das Kontingent auszuschöpfen, darin besteht, diese Erzeugnisse durch für die Einfuhr im folgenden Jahr vorgesehene Erzeugnisse zu ersetzen, kann die ausstellende Behörde am sechsten Arbeitstag, nachdem sie der Kommission die Einzelheiten der für das betreffende Jahr ganz oder teilweise aufzuhebenden Bescheinigung IMA 1 sowie der ersten für das folgende Jahr ausgestellten und ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMA 1 gemeldet hat, eine neue Bescheinigung IMA 1 für die Ersatzmenge ausstellen.
Fallen die Umstände nach Auffassung der Kommission nicht unter diese Bestimmung, so kann sie unter Angabe von Gründen binnen fünf Arbeitstagen Einspruch erheben. Überschreitet die zu ersetzende Menge die Menge, für die die erste Bescheinigung IMA 1 für das folgende Jahr ausgestellt worden ist, so kann die erforderliche Menge durch die gesamte oder gegebenenfalls die teilweise Annullierung der folgenden Bescheinigung IMA 1 erzielt werden.
Alle Mengen, für die für das betreffenden Jahr Bescheinigungen IMA 1 ganz oder teilweise annulliert wurden, werden den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt werden kann.
Alle aus dem folgenden Kontingentsjahr übertragenen Mengen, für die eine oder mehrere Bescheinigungen IMA 1 annulliert worden sind, werden wieder den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.
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