Präambel VO (EG) 2001/257
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179,
auf Vorschlag der Kommission(1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei basieren hauptsächlich auf dem Assoziationsabkommen vom 12. September 1963(3) und den Beschlüssen des damit eingesetzten Assoziationsrats.
- (2)
- Die Türkei verwirklicht zur Zeit umfangreiche Reformen zur Verbesserung ihrer Wirtschaft, zur Umstrukturierung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit ihres öffentlichen Sektors, zur Modernisierung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Infrastrukturen und zur Entwicklung des Produktivsektors.
- (3)
- Der Europäische Rat erklärte auf seiner Tagung in Cardiff am 15. und 16. Juni 1998, dass er der Durchführung der europäischen Strategie für die Türkei große Bedeutung beimisst, und forderte die Kommission auf, geeignete Vorschläge auch zu den finanziellen Aspekten zu unterbreiten.
- (4)
- In der Türkei besteht zwischen den einzelnen Provinzen ein Einkommensgefälle. Um den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Cardiff nachzukommen, ist dieses Gefälle durch Förderung der Entwicklung der rückständigen Regionen und durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts abzubauen.
- (5)
- Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 13. September 1999 auf die finanzielle Hilfe zugunsten der Türkei hingewiesen.
- (6)
- Der Europäische Rat erklärte auf seiner Tagung in Helsinki vom 10. und 11. Dezember 1999, dass die Türkei ein beitrittswilliges Land ist, das auf der Grundlage derselben Kriterien, die auch für die übrigen beitrittswilligen Länder gelten, Mitglied der Union werden soll.
- (7)
- Die Bestimmungen dieser Verordnung basieren auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaates sowie der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und des Völkerrechts, von denen sich die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in ihrer Politik leiten lassen; ferner gelten die jeweils im Rahmen der einschlägigen Abkommen eingegangenen Verpflichtungen.
- (8)
- Die Gemeinschaft misst der Notwendigkeit einer Verbesserung und Förderung der demokratischen Praktiken, der Achtung der Menschenrechte sowie einer stärkeren Beteiligung der Bürgergesellschaft an diesem Prozess seitens der Türkei große Bedeutung bei.
- (9)
- Das Europäische Parlament hat insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Achtung der Menschenrechte in der Türkei für die Entwicklung enger Beziehungen zwischen diesem Land und der Europäischen Union folgende Entschließungen angenommen: am 13. Dezember 1995 zur Lage der Menschenrechte in der Türkei, am 17. September 1998 zu den Berichten der Kommission über die Entwicklung der Beziehungen zur Türkei seit dem Inkrafttreten der Zollunion, am 3. Dezember 1998 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die weitere Entwicklung der Beziehungen zur Türkei und zu der Mitteilung der Kommission an den Rat über eine „Europäische Strategie für die Türkei — Erste operative Vorschläge der Kommission” und am 6. Oktober 1999 zum Stand der Beziehungen zwischen der Türkei und der Europäischen Union(4).
- (10)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.
- (11)
- In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission(6) bildet.
- (12)
- Die mit dieser finanziellen Unterstützung durchgeführten Projekte und Programme müssen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Türkei, zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und der Respektierung und des Schutzes der bestehenden Minderheiten, zur Reform ihrer Entwicklungspolitiken und zur Umstrukturierung ihrer Verwaltungen und ihres Rechtssystems beitragen, um diese Grundsätze zu gewährleisten.
- (13)
- Die mit dieser finanziellen Unterstützung finanzierten Projekte und Programme müssen insbesondere der Bevölkerung zugute kommen, die von dem Entwicklungsrückstand der Türkei betroffen ist —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 408 vom 29.12.1998 S. 18 undABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 125.
- (2)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 1999 (ABl. C 194 vom 11.7.2000, S. 48), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. Juni 2000 (ABl. C 240 vom 23.8.2000, S. 25) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. September 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 28. Dezember 2000.
- (3)
ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 1.
- (4)
ABl. C 17 vom 22.1.1996, S. 46; ABl. C 313 vom 12.10.1998, S. 176; ABl. C 398 vom 21.12.1998, S. 57; ABl. C 107 vom 3.4.2000, S. 78.
- (5)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- (6)
ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.
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