Artikel 3 VO (EG) 2001/2580
(1) Die wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 2 ist, ist untersagt.
(2) Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln.
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