Artikel 1 VO (EG) 2001/312
(1) Ab dem 1. Januar jedes Jahres kann das in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits vorgesehene Zollkontingent für die Einfuhr von 56700 Tonnen nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 15091010 und 15091090, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, zum Zollsatz Null eingeführt werden. Die Einfuhrlizenzen werden bis zu dem für jedes Jahr vorgesehenen Kontingent erteilt.
(2) Für jedes Jahr und unbeschadet der Höchstmenge, die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nr. 09.4032 eingeführt werden darf, dürfen gemäß den Bedingungen von Absatz 1 Lizenzen für höchstens
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1000 Tonnen für jeden der Monate Januar und Februar,
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4000 Tonnen für den Monat März,
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8000 Tonnen für den Monat April,
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10000 Tonnen für jeden der Monate Mai bis Oktober
erteilt werden.
Wird eine der in Unterabsatz 1 genannten monatlichen Mengen in dem betreffenden Monat nicht vollständig ausgeschöpft, so kann die diesbezügliche Restmenge im Folgemonat nach Ausschöpfung der für den Folgemonat vorgesehenen Menge verwendet werden, darf aber danach nicht erneut übertragen werden.
(3) Beginnt eine Woche in einem Monat und endet im Folgemonat, so wird die monatlich zulässige Menge unter dem Monat abgebucht, in den der Donnerstag fällt.
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