Artikel 2 VO (EG) 2001/312

(1) Im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 1 genannten Zollbefreiung stellen die Einführer bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Einfuhrlizenzantrag. Diesem Antrag ist eine Kopie des mit dem tunesischen Ausführer geschlossenen Kaufvertrags beizufügen.

(2) Die Einfuhrlizenzanträge sind jeweils am Montag und Dienstag einer Woche zu stellen, und die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in diesen Anträgen enthaltenen Angaben jeweils am darauf folgenden Arbeitstag mit.

(3) Die Kommission verbucht die wöchentlichen Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden. Bei sich abzeichnender Ausschöpfung des Monatskontingents begrenzt die Kommission die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge und teilt den Mitgliedstaaten gegebenenfalls mit, dass die für das Jahr vorgesehene Höchstmenge erreicht ist.

(4) Die Lizenzen werden am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Mitteilung gemäß Absatz 2 erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine Maßnahmen getroffen hat.

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