Artikel 4 VO (EG) 2001/312

(1) Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1476/95 wird die Einfuhrlizenzsicherheit auf 15 EUR je 100 kg Nettogewicht festgesetzt.

(2) Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt Folgendes:

Wird die Lizenz der erteilenden Stelle in den ersten zwei Dritteln ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 40 % verringert;

wird die Lizenz der erteilenden Stelle im letzten Drittel ihrer Gültigkeitsdauer oder in den 15 Tagen nach Ende der Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 25 % verringert.

(3) Unbeschadet der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 1 können die Mengen in den gemäß Absatz 2 zurückgereichten Lizenzen erneut zugeteilt werden. Die zuständigen nationalen Behörden teilen der Kommission gleichzeitig mit der wöchentlichen Menge gemäß Artikel 2 Absatz 2 die Mengen mit, für die die Lizenzen seit dem Zeitpunkt der letzten diesbezüglichen Mitteilung zurückgereicht worden sind.

Die Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 erfolgen auf elektronischem Wege auf dem den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Formular.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.