Artikel 1 VO (EG) 2001/382
Die Gemeinschaft führt weiterhin Aktionen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien durch.
Industrieländer in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien im Sinne dieser Verordnung sind die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan, die Republik Korea (im Folgenden „Korea” genannt), Australien und Neuseeland, im Folgenden „Partnerländer” genannt.
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