Artikel 3 VO (EG) 2001/418

Der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführte Zusatzstoff der Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel” wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

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