Artikel 3 VO (EG) 2001/418
Der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführte Zusatzstoff der Gruppe „Kokzidiostatika und andere Arzneimittel” wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.