ANHANG I VO (EG) 2001/438

INDIKATIVE BESCHREIBUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR EINEN AUSREICHENDEN PRÜFPFAD (Artikel 7)

Ein ausreichender Prüfpfad im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 ist vorhanden, wenn für eine Intervention:

1.
die auf der angemessenen Verwaltungsebene geführten Buchführungsunterlagen für jede kofinanzierte Operation detaillierte Angaben über die von den Endbegünstigten und, wenn diese nicht die Endempfänger der Fördermittel sind, von den mit der Durchführung der Operationen befassten Einrichtungen oder Unternehmen tatsächlich getätigten Ausgaben enthalten; dazu gehören das Datum der Buchung, der Betrag jedes Ausgabenpostens, die Bezeichnung der Belege sowie das Datum der Zahlung und die Zahlungsweise; den Buchführungsunterlagen sind die erforderlichen Belege beizufügen (z. B. Rechnungen);
2.
in Fällen, in denen sich die Ausgabenposten nur teilweise auf die von der Gemeinschaft kofinanzierte Operation beziehen, die Fehlerlosigkeit der Aufteilung der Ausgaben zwischen der kofinanzierten Operation und den sonstigen Operationen nachgewiesen wird. Ein entsprechender Nachweis ist auch für Ausgabenformen zu liefern, die als nur begrenzt oder im Verhältnis zu anderen Kosten als zuschussfähig anerkannt sind;
3.
die Unterlagen über die technische und finanzielle Planung der Operation, die Fortschrittsberichte, die Unterlagen über die Genehmigung des Zuschusses, die Ausschreibungs- und Vergabeverfahren, sowie Berichte über Prüfungen der bei der kofinanzierten Operation erbrachten Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen ebenfalls auf der entsprechenden Verwaltungsebene zur Verfügung gehalten werden;
4.
bei der Erklärung der in kofinanzierten Operationen tatsächlich getätigten Ausgaben an eine zwischengeschaltete Stelle, die zwischen dem Endbegünstigten bzw. der/dem die Operation durchführenden Einrichtung oder Unternehmen und der Zahlstelle liegt, die Angaben gemäß Absatz 1 in einer detaillierten Ausgabenerklärung zusammengefasst werden, die für jede kofinanzierte Operation alle Ausgabenposten enthält, aus denen sich der bescheinigte Gesamtbetrag zusammensetzt. Diese detaillierten Ausgabenerklärungen bilden die Belege zu den Buchführungsunterlagen der zwischengeschalteten Stelle;
5.
die zwischengeschalteten Stellen Buch führen über jede Operation sowie über die jeweils von den Endbegünstigten bescheinigten Gesamtausgabenbeträge. Die zwischengeschalteten Stellen, die direkt an die gemäß Aritkel 9 Buchstabe o) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ernannte Zahlstelle berichten, legen ihr eine Liste der für jede Intervention genehmigten Operationen vor; die Liste muss für jede Operation mindestens Angaben zur vollständigen Kennzeichnung der Operation und des Endbegünstigten, das Datum der Genehmigung des Zuschusses, die gebundenen und ausgezahlten Beträge, den erfassten Ausgabenzeitraum und die gesamten Ausgabenbeträge nach Maßnahmen und Unterprogrammen oder Prioritäten enthalten. Diese Angaben bilden die Belege zu den Buchführungsunterlagen der Zahlstelle und dienen als Grundlage für die Ausarbeitung der Ausgabenerklärung, die der Kommission vorzulegen sind;
6.
in Fällen, in denen Endbegünstigte unmittelbar an die Zahlstelle berichten, die detaillierten Ausgabenerklärungen gemäß Absatz 4 die Belege zu den Buchführungsunterlagen der Zahlstelle, die für die Erstellung der in Absatz 5 genannten Liste der kofinanzierten Operationen zuständig ist, bilden;
7.
in Fällen, in denen zwischen dem Endbegünstigten bzw. der/dem die Operation durchführenden Einrichtung oder Unternehmen und der Zahlstelle mehr als eine zwischengeschaltete Stelle tätig wird, jede zwischengeschaltete Stelle für ihren Zuständigkeitsbereich genaue Aufstellungen der auf der untergeordneten Ebene bearbeiteten Ausgabenbeträge als Belege für ihre eigenen Buchungsunterlagen erhält, aufgrund derer sie zumindest eine Zusammenfassung der Ausgabenbeträge für jede Operation an die übergeordnete Ebene weitergibt;
8.
in Fällen, in denen für die Buchungsdaten der elektronische Datentransfer gewählt wird, alle beteiligten Stellen von der untergeordneten Ebene alle erforderlichen Angaben für die Begründung ihrer Buchführungsunterlagen und der an die übergeordnete Ebene weitergegbenen Beträge erhalten. Somit wird ein ausreichender Prüfpfad von den der Kommission bescheinigten Gesamtbeträgen bis hin zu den einzelnen Ausgabenposten und den dazugehörigen Belegen auf der Ebene des Endbegünstigsten und der Einrichtungen und Unternehmen, die die Operation duchführen, gewährleistet.

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