Präambel VO (EG) 2001/438

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 147 des Vertrages,

nach Anhörung des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums,

nach Anhörung des Ausschusses für Fischerei- und Aquakulturstrukturen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 treffen die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen, um eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu gewährleisten.
(2)
Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten ausreichende Anleitungen hinsichtlich der Organisation der einschlägigen Aufgaben der Verwaltungsbehörden und Zahlstellen gemäß Artikel 32 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 geben.
(3)
Gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 müssen die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass sie über einwandfrei funktionierende Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, und ihr bei Kontrollen, einschließlich Stichprobenkontrollen, jede erforderliche Hilfe leisten.
(4)
Im Interesse harmonisierter Standards für die Bescheinigung von Ausgaben, die Gegenstand der Anträge auf Auszahlungen der Fonds gemäß Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind, sollten der Inhalt der Bescheinigungen festgelegt und die Art und Qualität der ihnen zugrunde zu legenden Informationen näher bestimmt werden.
(5)
Um der Kommission die Durchführung von Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten ihr auf Anfrage Daten übermitteln, die die Verwaltungsbehörden zur Erfüllung der Verwaltungs-, Begleitungs- und Bewertungsanforderungen dieser Verordnung benötigen. Der Inhalt solcher Daten und die technischen Spezifikationen für die Übermittlung von Dateien, soweit die Übermittlung in elektronischer Form nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e) der Verordnung erfolgt, sollten festgelegt werden. Die Kommission sollte sicherstellen, dass computergestützte und andere Daten vertraulich behandelt und sicher verwahrt werden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 2064/97 der Kommission vom 15. Oktober 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates hinsichtlich der Finanzkontrolle durch die Mitgliedstaaten bei von den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2406/98(3), sollte ersetzt werden. Ihre Bestimmungen sollten jedoch weiter auf Interventionen angewendet werden, die für die Programmperiode 1994-1999 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates(4) erfolgen, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3193/94(5).
(7)
Diese Verordnung sollte die Bestimmungen für die Vor-Ort-Begleitung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 22 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages(6) nicht berühren.
(8)
Diese Verordnung sollte die Bestimmungen der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(7) nicht berühren.
(9)
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems(8) sind auf Interventionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e) anwendbar.
(10)
Diese Verordnung sollte im Einklang mit dem in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 genannten Subsidiaritätsprinzip und, gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, unbeschadet des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems des betreffenden Mitgliedstaats angewendet werden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2)

ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 1.

(3)

ABl. L 298 vom 7.11.1998, S. 15.

(4)

ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9.

(5)

ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 11.

(6)

ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(7)

ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)

ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.

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