Artikel 1 EuGVVO (VO (EG) 2001/44)
(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Sie ist nicht anzuwenden auf:
- a)
- den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
- b)
- Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
- c)
- die soziale Sicherheit;
- d)
- die Schiedsgerichtsbarkeit.
(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat” jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.
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