Artikel 21 EuGVVO (VO (EG) 2001/44)
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
- 1.
- wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder
- 2.
- wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.
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