Artikel 13 VO (EG) 2001/467

(1) Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Bis zur Annahme gegebenenfalls erforderlicher Rechtsvorschriften werden im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt, wie sie von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 festgelegt wurden.

(2) Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, gegen alle natürlichen oder juristischen Personen, Institutionen oder Einrichtungen vorzugehen, die seiner Rechtshoheit unterliegen und die gegen die in dieser Verordnung erlassenen Verbote verstoßen haben.

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