Artikel 3 VO (EG) 2001/467

(1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und unbeschadet des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Institutionen und Einrichtungen verpflichtet,

a)
unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über gemäß Artikel 2 eingefrorene Konten und Guthaben und über vom Taliban-Sanktionsausschuss genehmigte Ausnahmen:

an die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder Aufenthalt haben sowie

direkt oder über die zuständigen Behörden an die Kommission;

b)
mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Die entsprechend diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(3) Informationen, die der Kommission direkt zugehen, werden den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

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