Artikel 1c VO (EG) 2001/539

Bis zum 29. März 2021 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Wirksamkeit des Aussetzungsmechanismus nach Artikel 1a bewertet, und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über diesen Vorschlag.

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