Artikel 3 VO (EG) 2001/539

Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge (Straßburg, 20. April 1959) gilt für Flüchtlinge mit anerkanntem Flüchtlingsstatus und Staatenlose Folgendes:

sie unterliegen der Visumpflicht, wenn das Drittland, in dem sie sich aufhalten und das ihnen ihre Reisedokumente ausgestellt hat, in der Liste in Anhang I aufgeführt ist;

sie können jedoch von der Visumpflicht befreit werden, wenn das Drittland, in dem sie sich aufhalten und das ihnen ihre Reisedokumente ausgestellt hat, in der Liste in Anhang II aufgeführt ist.

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