ANHANG II VO (EG) 2001/539

Gemeinsame Liste gemäß Artikel 1 Absatz 2

1.
STAATEN

    Albanien(1)

    Andorra

    Antigua und Barbuda(2)

    Argentinien

    Australien

    Bahamas(2)

    Barbados(2)

    Bolivien

    Bosnien und Herzegowina(1)

    Brasilien

    Brunei Darussalam

    Bulgarien

    Chile

    Costa Rica

    Dominica(3)

    Ecuador

    ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(1)

    El Salvador

    Estland

    Georgien(4)

    Grenada(3)

    Guatemala

    Honduras

    Israel

    Japan

    Kanada

    Kiribati(3)

    Kolumbien(3)

    Kroatien

    Lettland

    Litauen

    Malaysia

    Malta

    Marshallinseln(3)

    Mauritius(2)

    Mexiko

    Mikronesien(3)

    Moldau (Republik)(5)

    Monaco

    Montenegro(1)

    Nauru(3)

    Neuseeland

    Nicaragua

    Palau(3)

    Panama

    Paraguay

    Peru(3)

    Polen

    Rumänien(*)

    Salomonen(3)

    Samoa(3)

    San Marino

    Schweiz

    Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden)(1)

    Seychellen(2)

    Singapur

    Slowakei

    Slowenien

    St. Kitts und Nevis(2)

    St. Lucia(3)

    St. Vincent und die Grenadinen(3)

    Südkorea

    Timor-Leste(3)

    Tonga(3)

    Trinidad und Tobago(3)

    Tschechische Republik

    Tuvalu(3)

    Ukraine(6)

    Ungarn

    Uruguay

    Vanuatu(3)

    Vatikanstadt

    Venezuela

    Vereinigte Arabische Emirate(3)

    Vereinigte Staaten

    Zypern

2.
SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

    SAR Hongkong(7)

    SAR Macau(8)

3.
BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES UNIONSRECHTS SIND:

britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas))

Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens)

britische Überseebürger (British Overseas Citizens)

Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons)

britische Untertanen (British Subjects)

4.
GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN

Taiwan(9)

Fußnote(n):

(1)

Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.

(2)

Die Visumfreiheit gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Gemeinschaft zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.

(3)

Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.

(4)

Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von Georgien im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.

(5)

Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.

(*)

Siehe Artikel 8 Absatz 2.

(6)

Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von der Ukraine im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.

(7)

Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Hong Kong Special Administrative Region” .

(8)

Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Região Administrativa Especial de Macau” .

(9)

Die Befreiung von der Visumpflicht gilt nur für Inhaber von durch Taiwan ausgestellten Reisepässen, die eine Personalausweisnummer enthalten.

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