ANHANG II VO (EG) 2001/539
Gemeinsame Liste gemäß Artikel 1 Absatz 2
- 1.
-
STAATEN
Albanien(1)
Andorra
Antigua und Barbuda(2)
Argentinien
Australien
Bahamas(2)
Barbados(2)
Bolivien
Bosnien und Herzegowina(1)
Brasilien
Brunei Darussalam
Bulgarien
Chile
Costa Rica
Dominica(3)
Ecuador
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(1)
El Salvador
Estland
Georgien(4)
Grenada(3)
Guatemala
Honduras
Israel
Japan
Kanada
Kiribati(3)
Kolumbien(3)
Kroatien
Lettland
Litauen
Malaysia
Malta
Marshallinseln(3)
Mauritius(2)
Mexiko
Mikronesien(3)
Moldau (Republik)(5)
Monaco
Montenegro(1)
Nauru(3)
Neuseeland
Nicaragua
Palau(3)
Panama
Paraguay
Peru(3)
Polen
Rumänien(*)
Salomonen(3)
Samoa(3)
San Marino
Schweiz
Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden)(1)
Seychellen(2)
Singapur
Slowakei
Slowenien
St. Kitts und Nevis(2)
St. Lucia(3)
St. Vincent und die Grenadinen(3)
Südkorea
Timor-Leste(3)
Tonga(3)
Trinidad und Tobago(3)
Tschechische Republik
Tuvalu(3)
Ukraine(6)
Ungarn
Uruguay
Vanuatu(3)
Vatikanstadt
Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate(3)
Vereinigte Staaten
Zypern
- 2.
-
SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA
SAR Hongkong(7)
SAR Macau(8)
- 3.
-
BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES UNIONSRECHTS SIND:
britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas))
Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens)
britische Überseebürger (British Overseas Citizens)
Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons)
britische Untertanen (British Subjects)
- 4.
-
GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN
Taiwan(9)
Fußnote(n):
- (1)
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
- (2)
Die Visumfreiheit gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Gemeinschaft zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
- (3)
Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
- (4)
Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von Georgien im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.
- (5)
Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.
- (*)
Siehe Artikel 8 Absatz 2.
- (6)
Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von der Ukraine im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.
- (7)
Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Hong Kong Special Administrative Region” .
- (8)
Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Região Administrativa Especial de Macau” .
- (9)
Die Befreiung von der Visumpflicht gilt nur für Inhaber von durch Taiwan ausgestellten Reisepässen, die eine Personalausweisnummer enthalten.
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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.