ANHANG I VO (EG) 2001/68

Definition kleiner und mittlerer Unternehmen

(Auszug aus der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4))

Artikel 1

(1) Die kleinen und mittleren Unternehmen, nachstehend „KMU” genannt, werden definiert als Unternehmen, die

weniger als 250 Personen beschäftigen und

einen Jahresumsatz

von höchstens 40 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme

von höchstens 27 Mio. EUR haben und

die das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfüllen.

(2) Für den Fall, dass eine Unterscheidung zwischen kleinen und mittleren Unternehmen erforderlich ist, werden die „kleinen” definiert als Unternehmen, die

weniger als 50 Personen beschäftigen und

einen Jahresumsatz

von höchstens 7 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme

von höchstens 5 Mio. EUR haben und

die das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfüllen.

(3) Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfüllen. Dieser Schwellenwert kann in zwei Fällen überschritten werden:

wenn das Unternehmen im Besitz von öffentlichen Beteiligungsgesellschaften, Risikogesellschaften oder institutionellen Anlegern steht und diese weder einzeln noch gemeinsam Kontrolle über das Unternehmen ausüben;

wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, und das Unternehmen erklärt, dass es nach bestem Wissen davon ausgehen kann, dass es nicht zu 25 % oder mehr seines Kapitals im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam steht, die die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfüllen.

(4) Zur Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Schwellenwerte müssen die Zahlen des jeweiligen Unternehmens sowie alle Unternehmen, von denen es direkt oder indirekt 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile hält, addiert werden.

(5) Soweit es erforderlich ist, zwischen Kleinstunternehmen und anderen mittelständischen Unternehmen zu unterscheiden, werden diese als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten definiert.

(6) Über- oder unterschreitet ein Unternehmen an einem Bilanzstichtag die genannten Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl, den Umsatz oder die Bilanzsumme, so verliert oder erwirbt es dadurch den Status eines KMU, eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens oder eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn sich die Über- oder Unterschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren wiederholt.

(7) Die Beschäftigtenzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitnehmer werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Grundlage für die Berechnung ist der letzte durchgeführte Jahresabschluss.

(8) Die Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme beziehen sich ebenfalls auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Bei einem neugegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die entsprechenden Werte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt.

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