Artikel 4 VO (EG) 2001/685
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geben der Kommission jährlich vor dem 15. September die Lizenzen zurück, die nach den verfügbaren Daten und Schätzungen bis zum Ende des Jahres voraussichtlich nicht genutzt werden. Die Kommission verteilt die zurückgegebenen Lizenzen unter Berücksichtigung des im Anhang enthaltenen Verteilungsschlüssels und der von den Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf zusätzliche Lizenzen.
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