Artikel 2 VO (EG) 2001/747
Sondervorschriften für Zollkontingente für frische Schnittblumen und Blütenknospen
(1) Für großblütige Rosen, kleinblütige Rosen, einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken kann die Anwendung der Zollkontingente für frische Schnittblumen und Blütenknospen im Wege einer Kommissionsverordnung ausgesetzt und der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Preisvoraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 nicht eingehalten werden.
(2) Erzeugnisse, für die der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs wieder in Kraft gesetzt wurde, können während des Zeitraums, für den dieser Zoll wieder in Kraft gesetzt wurde, nicht im Rahmen des betreffenden Zollkontingents in die Gemeinschaft eingeführt werden.
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