Artikel 4 VO (EG) 2001/747
Verwaltung der Zollkontingente und Referenzmengen
(1) Die in dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
(2) Erzeugnisse, die zu Präferenzzollsätzen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, unterliegen insbesondere im Falle der in Artikel 1 genannten Referenzmengen einer gemeinschaftlichen Überwachung nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Die Kommission legt in Absprache mit den Mitgliedstaaten fest, welche weiteren, nicht von Referenzmengen abgedeckten Erzeugnisse einer solchen Überwachung zu unterwerfen sind.
(3) Die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Verwaltung der Zollkontingente und der Referenzmengen erfolgt nach Möglichkeit auf elektronischem Wege.
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