ANHANG X VO (EG) 2001/747

MALTA

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex” gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

TEIL A:
Zollkontingent
Laufende Nummer KN-Code TARIC Unterteilung Warenbezeichnung Kontingentszeitraum Kontingentsmenge Kontingentszollsatz
09.1451 220300 Bier aus Malz vom 1.1. bis 31.12. 5000 hl frei
TEIL B:
Referenzmengen
Laufende Nummer KN-Code TARIC Unterteilung Warenbezeichnung Referenzmengenzeitraum Referenzmenge (in Tonnen) Referenzmengenzollsatz
18.0015 ex07019050 Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt vom 1.1. bis 31.5. 3360 frei
18.0040 ex07070005 10, 90 Gurken mit einer Länge von 15 cm oder weniger, frisch oder gekühlt vom 1.1. bis 28./29.2. 60 frei(1)

Fußnote(n):

(1)

Die Zollbefreiung findet nur auf den Wertzoll Anwendung.

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