ANHANG X VO (EG) 2001/747
MALTA
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex” gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.
Laufende Nummer | KN-Code | TARIC Unterteilung | Warenbezeichnung | Kontingentszeitraum | Kontingentsmenge | Kontingentszollsatz |
---|---|---|---|---|---|---|
09.1451 | 220300 | Bier aus Malz | vom 1.1. bis 31.12. | 5000 hl | frei |
Laufende Nummer | KN-Code | TARIC Unterteilung | Warenbezeichnung | Referenzmengenzeitraum | Referenzmenge (in Tonnen) | Referenzmengenzollsatz |
---|---|---|---|---|---|---|
18.0015 | ex07019050 | Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt | vom 1.1. bis 31.5. | 3360 | frei | |
18.0040 | ex07070005 | 10, 90 | Gurken mit einer Länge von 15 cm oder weniger, frisch oder gekühlt | vom 1.1. bis 28./29.2. | 60 | frei(1) |
Fußnote(n):
- (1)
Die Zollbefreiung findet nur auf den Wertzoll Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.