Präambel VO (EG) 2001/761

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 20. Dezember 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 2 des Vertrags hat die Gemeinschaft unter anderem die Aufgabe, in der gesamten Gemeinschaft ein nachhaltiges Wachstum zu fördern. In der Entschließung vom 1. Februar 1993(4) wird die Bedeutung eines solchen dauerhaften und umweltgerechten Wachstums hervorgehoben.
(2)
In dem von der Kommission vorgelegten Programm „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung” , das in der Entschließung vom 1. Februar 1993 im Gesamtkonzept gebilligt wurde, wird die Rolle und die Verantwortung der Organisationen für die Stärkung der Wirtschaft und den Schutz der Umwelt in der Gemeinschaft unterstrichen.
(3)
In dem Programm „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung” wird gefordert, die Instrumente des Umweltschutzes zu diversifizieren und Organisationen mit Hilfe von Marktmechanismen dazu zu bewegen, ein vorausschauendes Umweltverhalten anzunehmen, das über die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften hinausgeht.
(4)
Die Kommission sollte bei den gemeinschaftlichen Rechtsinstrumenten im Bereich des Umweltschutzes für ein kohärentes Konzept Sorge tragen.
(5)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung(5) hat ihre Wirksamkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der Umweltleistung von Unternehmen unter Beweis gestellt.
(6)
Die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 gewonnenen Erfahrungen sollten genutzt werden, damit das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (nachstehend „EMAS” genannt) in noch stärkerem Maße eine Verbesserung der gesamten Umweltleistung von Organisationen bewirken kann.
(7)
Alle Organisationen mit Umweltauswirkungen sollten sich an EMAS beteiligen können, um so über ein Instrument zur Bewältigung dieser Auswirkungen und zur Verbesserung der gesamten Umweltleistung zu verfügen.
(8)
In Übereinstimmung mit den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrages kann besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden, dass EMAS wirksam zur Verbesserung der Umweltleistung europäischer Organisationen beiträgt. Diese Verordnung soll lediglich eine einheitliche Anwendung von EMAS in der gesamten Gemeinschaft durch gemeinsame Regeln, Verfahren und wesentliche Anforderungen für EMAS sicherstellen, während die Maßnahmen, die zufrieden stellend auf einzelstaatlicher Ebene durchgeführt werden können, den Mitgliedstaaten überlassen werden.
(9)
Organisationen sollten zu einer freiwilligen Beteiligung an EMAS bewegt werden; sie können aus dieser Beteiligung Vorteile hinsichtlich der ordnungspolitischen Kontrolle, der Kosteneinsparung und ihres Ansehens in der Öffentlichkeit ziehen.
(10)
Die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen an EMAS ist wichtig und sollte gefördert werden, indem der Zugang zu Informationen, bestehenden Unterstützungsfonds und öffentlichen Einrichtungen erleichtert wird und Maßnahmen der technischen Hilfe ergriffen und gefördert werden.
(11)
Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollten von der Kommission zur Beurteilung der Notwendigkeit von spezifischen Maßnahmen mit dem Ziel einer größeren EMAS-Teilnahme von Organisationen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, genutzt werden.
(12)
Die Glaubwürdigkeit und Transparenz von Organisationen, die mit einem Umweltmanagementsystem arbeiten, werden verstärkt, wenn ihr Managementsystem, ihr Umweltbetriebsprüfungsprogramm und ihre Umwelterklärung auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung hin geprüft und die Umwelterklärungen und deren aktualisierte Fassungen von zugelassenen Umweltgutachtern für gültig erklärt werden.
(13)
Deshalb muss die fachliche Qualifikation der Umweltgutachter gewährleistet und ständig verbessert werden, und zwar anhand eines unabhängigen und neutralen Zulassungssystems, durch Fortbildung und durch angemessene Überwachung ihrer Tätigkeiten, um die Glaubwürdigkeit von EMAS sicherzustellen. Daher ist für eine enge Zusammenarbeit der nationalen Zulassungsstellen zu sorgen.
(14)
Organisationen sollten dazu ermutigt werden, in regelmäßigen Abständen Umwelterklärungen zu erstellen und allgemein zugänglich zu machen, um die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise über die Umweltleistung zu informieren.
(15)
Um Organisationen zu ermutigen, sich an EMAS zu beteiligen, könnten die Mitgliedstaaten Anreize schaffen.
(16)
Die Kommission sollte den Beitrittsländern bei der Schaffung der Strukturen, die für die Anwendung von EMAS notwendig sind, technische Unterstützung leisten.
(17)
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des Umweltmanagementsystems misst EMAS Folgendem besondere Bedeutung zu: Einhaltung von Rechtsvorschriften, Verbesserung der Umweltleistung sowie externe Kommunikation und Einbeziehung der Arbeitnehmer.
(18)
Die Kommission sollte die Anhänge dieser Verordnung — mit Ausnahme des Anhangs V — anpassen, europäische und internationale Umweltnormen mit Bezug zu EMAS anerkennen und Leitlinien in Partnerschaft mit an EMAS interessierten Kreisen erstellen, um eine einheitliche Anwendung der EMAS-Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Bei der Ausarbeitung derartiger Leitlinien sollte die Kommission die gemeinschaftliche Umweltpolitik und insbesondere die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie die internationalen Verpflichtungen, soweit diese relevant sind, berücksichtigen.
(19)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.
(20)
Diese Verordnung sollte nach einer gewissen Zeit anhand der gewonnenen Erfahrungen gegebenenfalls überarbeitet werden.
(21)
Die europäischen Institutionen sollten bestrebt sein, die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen.
(22)
Diese Verordnung übernimmt und ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93, die infolgedessen aufzuheben ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 400 vom 22.12.1998, S. 7, und ABl. C 212 E vom 25.7.2000, S. 1.

(2)

ABl. C 209 vom 22.7.1999, S. 43.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 385), bestätigt am 6. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 253), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Februar 2000 (ABl. C 128 vom 8.5.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2001 und Beschluss des Rates vom 12. Februar 2001.

(4)

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1).

(5)

ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1.

(6)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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