Artikel 2 VO (EG) 2001/883

Angaben in der Lizenz

(1) Wird ein Code der Kombinierten Nomenklatur nach dem Alkoholgehalt des Erzeugnisses bestimmt, so wird für die Verwendung der Lizenz eine Toleranz von 0,4 % vol gegenüber der für die Tarifierung maßgebenden Spezifizierung festgesetzt.

In Feld 20 der Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen ist eine der in Anhang I aufgeführten Angaben einzutragen.

(2) In dem Einfuhrlizenzantrag und in der Einfuhrlizenz ist in Feld 8 das Ursprungsland anzugeben.

Das Bestimmungsland oder das Bestimmungsgebiet gemäß Artikel 9 Absatz 6 ist in Feld 7 des Ausfuhrlizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Bei Angabe des Bestimmungsgebiets ist im Feld: „verbindlich:” „ja” anzukreuzen. Bei Angabe des Bestimmungslands ist im Feld „verbindlich:” „nein” anzukreuzen. Außerdem ist im Ausfuhrlizenzantrag und in der Lizenz in Feld 20 folgende Angabe zu machen: „Gebiet [X] verbindlich” . Auf Antrag des Betreffenden kann das Bestimmungsland durch ein anderes Land ersetzt werden, sofern es zu demselben Bestimmungsgebiet gehört.

(3) In dem Einfuhrlizenzantrag und in der Einfuhrlizenz sind in Feld 14 die Begriffsbestimmung des Erzeugnisses gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates sowie folgende Angaben zur Farbe des Weines oder des Mostes einzutragen: „weiß oder rot/rosé” .

(4) Der Antragsteller kann in ein und demselben Einfuhrlizenzantrag Erzeugnisse mehrerer Tarifstellen angeben und muss dazu je nach Fall die Felder 15 und 16 des Antrags wie folgt ausfüllen:

a)
Feld 15: Warenbezeichnung gemäß der Kombinierten Nomenklatur,
b)
Feld 16: KN-Codes.

Die im Antrag angegebenen Erzeugnisse und KN-Codes sind in der Einfuhrlizenz aufzuführen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass in Feld 16 nur ein einziger KN-Code je Antrag angegeben werden muss.

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