Artikel 34a VO (EG) 2001/883
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der amtlichen oder offiziell anerkannten Stellen, die sie für die Ausstellung der Bescheinigungen vorschlagen, mit denen bestätigt wird, dass der betreffende Wein den in den Abkommen mit Drittländern festgelegten Anforderungen entspricht.
(2) Die Kommission handelt im Namen der Gemeinschaft und erstellt bzw. tauscht gemeinsam mit dem betreffenden Drittland das Verzeichnis der amtlichen Stellen aus, die befugt sind, die Bescheinigung gemäß Absatz 1 bzw. die entsprechende Bescheinigung des Drittlands auszustellen.
(3) Die Kommission übermittelt das Verzeichnis gemäß Absatz 2 in der Form und auf dem Datenträger, die sie für geeignet hält.
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