Artikel 9 VO (EG) 2001/883
Anträge auf Ausfuhrlizenzen
(1) Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen können bei den zuständigen Behörden vom Mittwoch bis zum Dienstag 13.00 Uhr der darauffolgenden Woche eingereicht werden.
(2) Die Ausfuhrlizenzanträge, die ein Marktteilnehmer für jeden in Absatz 1 genannten Zeitraum einreicht, dürfen je Bestimmungsgebiet gemäß Absatz 6 eine Höchstmenge von 30000 hl nicht überschreiten. Anträge für ein und dasselbe Bestimmungsgebiet sind bei der zuständigen Stelle in einer einzigen Mitteilung zusammengefasst einzureichen.
Überschreitet die von einem Marktteilnehmer beantragte Gesamtmenge 30000 hl für ein Bestimmungsgebiet, so werden die betreffenden Anträge von der Stelle zurückgewiesen, bei der die Anträge eingereicht worden sind.
Beträgt die für ein Bestimmungsgebiet noch verfügbare Gesamtmenge weniger als 30000 hl, so kürzt die Stelle, bei der die Anträge eingereicht werden, erforderlichenfalls die Anträge, die die noch verfügbare Menge überschreiten, auf die verfügbare Menge.
(3) Die Ausfuhrlizenzen werden an dem Montag erteilt, der auf den in Absatz 1 genannten Dienstag folgt, oder, falls dieser Tag ein Feiertag ist, am ersten darauffolgenden Arbeitstag, sofern die Kommission bis dahin keine besonderen Maßnahmen getroffen hat.
(4) Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt und die der Kommission an dem gemäß Artikel 13 Absatz 1 festgesetzten Tag mitgeteilt werden, die für einen bestimmten Zeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 1 noch verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Bewilligung der betreffenden Anträge fest und setzt die Beantragung von Lizenzen bis zum Beginn des darauffolgenden Zeitraums aus.
(5) Besteht die Gefahr, dass die Erteilung der beantragten Lizenzen zur vorzeitigen Erschöpfung der Haushaltsmittel für den Weinsektor führt, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind, so kann die Kommission die laufenden Anträge annehmen oder die Anträge ablehnen, für die noch keine Ausfuhrlizenzen erteilt wurden und die Einreichung von Anträgen für die Dauer von maximal zehn Arbeitstagen aussetzen, wobei diese Aussetzung nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 verlängert werden kann.
Besteht die Gefahr, dass die Erteilung der beantragten Lizenzen zur Überschreitung der Haushaltsmittel für den Weinsektor führt, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind, so kann die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Bewilligung der laufenden Anträge festsetzen und die Einreichung von Anträgen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aussetzen.
(6) Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 4 und 5 können je nach Erzeugniskategorie und Bestimmungsgebiet angepasst werden. Folgende Gebiete gelten als Bestimmungsgebiete:
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Zone 1: Afrika,
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Zone 2: Asien und Ozeanien,
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Zone 3: Osteuropa einschließlich der GUS-Länder.
Die Liste der Länder, die den einzelnen Bestimmungsgebieten angehören, ist in Anhang IV enthalten.
(7) Werden die beantragten Mengen abgelehnt oder gekürzt, so wird die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Sicherheit unverzüglich für die gesamte Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.
(8) Wird ein einheitlicher Bewilligungssatz unter 85 % festgesetzt, so wird die Lizenz abweichend von Absatz 3 am dritten Arbeitstag nach der Veröffentlichung dieses Prozentsatzes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erteilt. Vor dieser Erteilung kann der Marktteilnehmer entweder seinen Antrag zurückziehen, wobei die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Sicherheit unverzüglich freigegeben wird, oder die Lizenz ausdrücklich akzeptieren, wobei die Lizenz unverzüglich erteilt werden kann.
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