ANHANG VIII VO (EG) 2001/883
Technische Bestimmungen zu den Dokumenten V I 1 und V I 2 gemäß den Artikeln 24 und 25
- A.
- Druck der Vordrucke
1. Die Vordrucke haben ein Format von etwa 210 × 297 mm.
2. Zu verwenden ist geleimtes weißes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g.
3. Jeder Vordruck ist mit dem Namen und der Anschrift oder dem Zeichen des Druckers versehen.
4. Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt. Bei den Vordrucken V I 2 wird diese Sprache von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt, in denen diese Vordrucke mit einem Sichtvermerk versehen werden.
- B.
- Ausfüllen der Vordrucke
1. Die Vordrucke werden in der Sprache ausgefüllt, in der sie gedruckt sind.
2.
Jeder Vordruck erhält eine laufende Nummer, die
- —
-
bei den Vordrucken V I 1 von der amtlichen Stelle, die den Teil „Bescheinigung” unterzeichnet,
- —
bei den Vordrucken V I 2 von der Zollstelle, die sie bestätigt,
zugeteilt wird.
bei den Vordrucken V I 1 von der amtlichen Stelle, die den Teil „Bescheinigung” unterzeichnet,
bei den Vordrucken V I 2 von der Zollstelle, die sie bestätigt,
3. Die Bezeichnung des Erzeugnisses in Feld 6 des Vordrucks VI 1 und in Feld 5 des Vordrucks VI 2 erfolgt im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002.
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