ANHANG XI VO (EG) 2001/883

Definitionen gemäß Artikel 34

Im Sinne der die Einfuhr betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung bedeutet:

a)
mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben: das Erzeugnis, das

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und weniger als 15 % vol aufweist

und

durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein hervorgegangen ist, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol gewonnen wird und ausschließlich von Keltertrauben stammt, die in dem Ursprungsdrittland zugelassen sind;

b)
konzentrierter Traubenmost: der nicht karamellisierte Traubenmost, der

durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger, gemäß den Vorschriften des Ursprungsdrittlandes zugelassener und nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht untersagter Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass bei einer Temperatur von 20 oC der Zahlenwert des Refraktometers — das nach dem Verfahren des Anhangs XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 verwendet wird — nicht unter 50,9 % liegt;

ausschließlich von Keltertrauben stammt, die in dem Ursprungsdrittland zugelassen sind,

und

aus Traubenmost hervorgegangen ist, der mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der von dem Ursprungsdrittland für die Herstellung von Wein zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch festgelegt ist; dieser Alkoholgehalt darf nicht unter 8,5 % vol liegen.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmosts von bis zu 1 % vol wird geduldet;

c)
rektifiziertes Traubenmostkonzentrat: das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das

i)
durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger, gemäß den Vorschriften des Ursprungsdrittlandes zugelassener und nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht untersagter Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass bei einer Temperatur von 20 oC der Zahlenwert des Refraktometers — das nach dem Verfahren des Anhangs XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 verwendet wird — nicht unter 61,7 % liegt;
ii)
Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist, die gemäß den Vorschriften des Ursprungsdrittlandes zugelassen und nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht untersagt sind;
iii)
folgende Merkmale aufweist:

einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 oBrix,

eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 oBrix konzentriertem Traubenmost,

einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6 bei 25 oBrix,

eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

eine Leitfähigkeit von höchstens 120 mikroSiemens/cm bei 25 oBrix und 20 oC,

einen Gehalt von Hydroxymethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

Spuren von Mesoinositol;

iv)
ausschließlich von Keltertrauben stammt, die in dem Ursprungsdrittland zugelassen sind,

und

v)
aus Traubenmost hervorgegangen ist, der mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der von dem Ursprungsdrittland für die Herstellung von Wein zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch festgelegt ist; dieser Alkoholgehalt darf nicht unter 8,5 % vol liegen.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet;

d)
Likörwein: das Erzeugnis, das

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol sowie einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist

und

aus in Gärung befindlichem Traubenmost, Wein oder ihrer Mischung gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die im Ursprungsdrittland für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweisen müssen, und dem folgende Erzeugnisse zugesetzt wurden:

i)
jeweils für sich oder als Mischung neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols,

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol und Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben,

    mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

ii)
sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

konzentrierter Traubenmost,

Mischung eines der unter Ziffer i) genannten Erzeugnisse mit Traubenmost oder in Gärung befindlichem Traubenmost.

Bestimmte Qualitätslikörweine, bei denen die Gleichwertigkeit der Produktionsbedingungen mit denen eines Qualitätslikörweins b.A. anerkannt ist und die in einer noch festzulegenden Liste aufgeführt sind, können jedoch

einen Gesamtalkoholgehalt von weniger als 17,5 % vol, jedoch von nicht weniger als 15 % vol aufweisen, wenn die vor dem 1. Januar 1985 dafür geltenden Rechtsvorschriften des Ursprungsdrittlandes dies ausdrücklich vorsehen,

oder

aus Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von weniger als 12 % vol, jedoch von nicht weniger als 10,5 % vol gewonnen werden;

e)
Schaumwein: das Erzeugnis, das

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist,

durch erste oder zweite alkoholische Gärung aus frischen Trauben, Traubenmost oder Wein gewonnen wird

und

beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist und in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;

f)
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure: das Erzeugnis, das

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist,

aus Wein gewonnen wird,

beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde,

und

in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;

g)
Perlwein das Erzeugnis, das

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist

und

in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist;

h)
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure das Erzeugnis, das

einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist

und

in geschlossenen Behältnissen bei 20 oC einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist;

i)
Wein aus überreifen Trauben das Erzeugnis, das

einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist,

einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist,

in den Ursprungsdrittländern aus dort geernteten Trauben von im Ursprungsdrittland zugelassenen Keltertraubensorten hergestellt wird,

gegebenenfalls einer Reifung unterzogen wurde.

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