Präambel VO (EG) 2001/883

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf die Artikel 1 Absatz 3, 46, 59 Absatz 3, 60 Absatz 4, 61 Absatz 4, 63 Absatz 8, 64 Absatz 5 und 68 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die allgemeinen Regeln für den Handel mit Drittländern festgelegt und ist vorgesehen worden, dass die Kommission einschlägige Durchführungsbestimmungen erlässt.
(2)
Bisher waren diese Durchführungsbestimmungen über zahlreiche Gemeinschaftsverordnungen verteilt. Es empfiehlt sich im Interesse der Marktteilnehmer der Gemeinschaft wie auch der Behörden, die mit der Anwendung der Gemeinschaftsregelung beauftragt sind, diese Vorschriften in einem einzigen Text zusammenzufassen und die Verordnungen der Kommission, die die nunmehr von der vorliegenden Verordnung abgedeckten Sachverhalte betreffen, aufzuheben, nämlich: (EWG) Nr. 3388/81 vom 27. November 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen bei Wein(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2739/1999(4); (EWG) Nr. 3389/81 vom 27. November 1981 über Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei Wein(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2730/95(6); (EWG) Nr. 3590/85 vom 18. Dezember 1985 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/98(8); (EG) Nr. 1685/95 vom 11. Juli 1995 über die Ausfuhrlizenzen für Wein und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen bei Wein(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2512/2000(10), und (EG) Nr. 1281/1999 vom 18. Juni 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrpreisregelung für Traubensaft und Traubenmost(11).
(3)
Die vorliegende Verordnung muss die geltende Regelung aufnehmen und sie an die neuen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anpassen. Außerdem sind Änderungen vorzunehmen, die diese Regelung kohärenter machen, vereinfachen und bestimmte Lücken schließen.
(4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(12) sind gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt worden. Diese Vorschriften müssen um besondere Vorschriften für den Weinsektor ergänzt werden, insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge und die Angaben, die in den Anträgen und den Lizenzen enthalten sein müssen.
(5)
Gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist für alle Einfuhren in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich. Die Gewährung der Ausfuhrerstattung sollte von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht werden.
(6)
Um den Veränderungen des Alkoholgehalts während eines langen Transports, insbesondere infolge des Ein- und Ausladens der betreffenden Erzeugnisse, Rechnung zu tragen, muss zusätzlich zu der Fehlermarge in der Analysemethode gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor(13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000(14), eine Toleranz angewendet werden.
(7)
Für die ordnungsgemäße Anwendung der Lizenzregelung ist es erforderlich, dass die Lizenzen gewisse Mindestangaben enthalten. Es ist deshalb unerlässlich, dass der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle vom Marktteilnehmer das Ursprungsland oder das Bestimmungsland der Ware angegeben wird. Der Marktteilnehmer muss unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung des Ursprungs- oder Bestimmungslandes beantragen können.
(8)
Aufgrund der Erfahrung ist es zweckmäßig, in ein und derselben Lizenz die Zusammenfassung der Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend konzentrierten Traubensaft einschließlich konzentrierten Traubenmost, nichtkonzentrierten Traubensaft einschließlich nichtkonzentrierten Traubenmost oder Wein aus frischen Weintrauben zuzulassen.
(9)
Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen muss dem internationalen Handelsbrauch und den im internationalen Handel üblichen Lieferfristen Rechnung tragen. Bei der Ausfuhrlizenz muss diese Frist kürzer sein, um Spekulationen bei der Beantragung dieser Lizenzen zu vermeiden.
(10)
Gemäß Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die Erteilung der Lizenz an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die ganz oder teilweise verfällt, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist. Der Betrag für diese Sicherheit sollte festgesetzt werden.
(11)
Damit die Kommission die Entwicklung des Handels voll überblicken kann, müssen die Mitgliedstaaten sie regelmäßig über die Mengen und Erzeugnisse unterrichten, für die sie Einfuhrlizenzen erteilt haben. Solche Mitteilungen sollten wöchentlich nach einem einheitlichen Schema erfolgen. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Weinmarktes ist es jedoch notwendig, dass die Kommission von den Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet wird, wenn die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt werden, zu Marktstörungen zu führen drohen.
(12)
Gemäß Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird die Einhaltung die Bedingungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen ergeben, auf der Grundlage von Ausfuhrlizenzen gewährleistet. Daher sollte ein genaues Schema für die Antragstellung und die Erteilung dieser Lizenzen festgelegt werden.
(13)
Die Erfahrung bei der Anwendung der Regelung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen im Weinbausektor hat gezeigt, dass die verfügbaren Mengen besser auf das gesamte Wirtschaftsjahr aufgeteilt werden müssen, um eine vorzeitige Ausschöpfung der Ausfuhrmengen zu vermeiden. Die Gesamtmenge je Wirtschaftsjahr sollte nach Zweimonatszeiträumen unterteilt werden, und es sollten Verwaltungsmaßnahmen für jeden Zweimonatszeitraum vorgesehen werden, insbesondere die Übertragung der nicht verwendeten Mengen von einem Zeitraum auf den nächsten.
(14)
Um zu Beginn des Wirtschaftsjahres eine Beurteilung der Marktlage zu ermöglichen, auf deren Grundlage dann angemessene Erstattungssätze festgesetzt werden können, ist es erforderlich, eine Bedenkfrist vorzusehen und die Einreichung von Exportlizenzanträgen erst ab dem 16. September eines jeden Jahres zuzulassen.
(15)
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2001(16), kann eine Ausfuhrlizenz auch für andere als die in der Lizenz angegebenen Erzeugnisse gültig sein, wenn beide Erzeugnisse derselben Kategorie oder derselben hierzu festzulegenden Erzeugnisgruppe angehören. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist auch vorzusehen, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Erzeugnisgruppen im Weinsektor einzuführen, damit keine zu schweren Sanktionen verhängt werden müssen.
(16)
Es sollte vorgesehen werden, dass die Sondermaßnahmen, die die Kommission gegebenenfalls treffen muss, um die Einhaltung der je Zeitraum verfügbaren Mengen zu gewährleisten, nach Erzeugniskategorien oder nach Bestimmungsgebieten angepasst werden können. Um außerdem Anträge zu spekulativen Zwecken für Mengen zu vermeiden, die weit über den Bedarf hinausgehen, und zu verhüten, dass andere Marktteilnehmer, die ordnungsgemäße Anträge stellen, dadurch benachteiligt werden, ist die Menge, für die ein Ausführer eine Lizenz beantragen kann, auf die für jeden Zeitraum verfügbare Menge zu begrenzen.
(17)
Es sollte vorgesehen werden, dass die Beschlüsse über die Anträge auf Ausfuhrlizenzen erst nach einer Prüffrist bekannt gegeben werden. Diese Frist soll es der Kommission ermöglichen, die beantragten Mengen sowie die damit verbundenen Ausgaben zu beurteilen und gegebenenfalls Sondermaßnahmen, namentlich für noch in Bearbeitung befindliche Anträge, vorzusehen.
(18)
Um die Regelung ordnungsgemäß anwenden zu können und Spekulationsgeschäfte zu verhindern, sollten die Einfuhrlizenzen künftig nicht mehr übertragbar sein.
(19)
Zur Verwaltung der Regelung muss die Kommission über genaue Informationen betreffend die eingereichten Lizenzanträge und die Verwendung der erteilten Lizenzen verfügen. Aus administrativen Gründen sollte für die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ein einheitliches Muster verwendet werden.
(20)
Gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird bei Traubensäften und -mosten, bei denen die Anwendung der Zölle vom Einfuhrpreis abhängt, die Richtigkeit dieses Preises entweder durch eine für jede einzelne Sendung vorgenommene Kontrolle oder anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft. Die derzeit auftretenden Besonderheiten bei der Einfuhr von Traubensaft und Traubenmost in die Gemeinschaft, insbesondere die fehlende Regelmäßigkeit sowohl von Umfang und Zeitpunkt dieser Einfuhren als auch von Einfuhrort und Ursprung der Erzeugnisse, machen es unmöglich, repräsentative pauschale Einfuhrwerte zur Überprüfung der Richtigkeit des Einfuhrpreises zu berechnen. Angesichts dieser Umstände ist es zweckmäßig, diesen Preis für jede einzelne Partie gesondert zu überprüfen.
(21)
Der Einfuhrpreis, der zur Einreihung der Einfuhrerzeugnisse in den Gemeinsamen Zolltarif zugrunde gelegt wird, sollte ihrem fob-Preis, zuzüglich der Kosten für Versicherung und Transport bis zum Ort der Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft, entsprechen.
(22)
Die Festsetzung der Erstattungen muss in regelmäßigen Zeitabständen stattfinden. Die bisherige Erfahrung bei der Entwicklung der Preise im internationalen Handel hat gezeigt, dass eine Festsetzung mindestens einmal pro Wirtschaftsjahr angemessen ist.
(23)
Es sollte sichergestellt werden, dass Tafelwein, für den eine Erstattung gezahlt wird, den Qualitätsmerkmalen der Tafelweine des Anbaugebietes entspricht, aus dem er stammt. Zu diesem Zweck ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten alle Vorkehrungen treffen, um die Kontrollen zu gewährleisten.
(24)
Um in den Genuss der Erstattungen kommen zu können, muss der Ausführer die erforderlichen Nachweise dafür erbringen, dass die betreffenden Erzeugnisse den gemeinschaftlichen Qualitätsnormen entsprechen und er muss der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats den Ursprung und die Menge der betreffenden Weine mitteilen. Hierzu sollte er unter anderem die Nummern und Daten der Begleitpapiere gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher(17), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/1999(18), angeben. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2238/93 können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass das Begleitpapier für bestimmte Erzeugnisse in bestimmten Fällen nicht erstellt wird. Um die Wirksamkeit der Kontrolle sicherzustellen, ist es jedoch erforderlich, die Möglichkeit, von dieser Vorschrift im Rahmen der Erstattungsregelung Gebrauch zu machen, auszuschließen.
(25)
Im Fall von Lieferungen für die Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen, bei denen Anspruch auf Erstattung besteht, ist es jedoch wegen der Schwierigkeit, die Lieferdaten im voraus zu erfahren, insbesondere für die Nichterzeugermitgliedstaaten bisweilen nicht leicht, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen. Es ist zu berücksichtigen, dass im Vergleich zu den geringfügigen Mengen Tafelwein, um die es sich bei solchen Sonderlieferungen in der Regel handelt, es sich bei der Erbringung der genannten Nachweise um eine übermäßige Belastung für diejenigen Beteiligten handeln kann, die von dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 beziehungsweise der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(19), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83(20), keinen Gebrauch machen.
(26)
Gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss den in demselben Artikel genannten Einfuhrerzeugnissen eine Bescheinigung und ein Analysebulletin einer vom Ursprungsdrittland benannten Einrichtung oder Dienststelle beiliegen. Es müssen die Bedingungen festgelegt werden, denen das Analysebulletin entsprechen muss.
(27)
Es sollte von der Möglichkeit gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Gebrauch gemacht werden, dass bestimmte aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse, die in begrenzten Mengen befördert und in kleinen Behältnissen verpackt sind, von der Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins freigestellt werden. Um die Kontrollen im Zusammenhang mit dieser zweiten Anforderung zu erleichtern, kann sie als erfüllt angesehen werden, wenn es sich um Einfuhren aus Drittländern handelt, deren jährliche Ausfuhren in die Gemeinschaft insgesamt schon gering sind. Um Verkehrsverlagerungen zu vermeiden, muss der Wein in diesem Fall nicht nur seinen Ursprung in den betreffenden Ländern, sondern auch seine Herkunft aus diesen Ländern haben.
(28)
Die Befreiung von der Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins für in die Gemeinschaft einzuführenden Weinbauerzeugnisse sollte in dem Bemühen um eine bessere Übereinstimmung den Freistellungsregeln angeglichen werden, die für die Zollabfertigung und für die Begleitpapiere bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft gelten.
(29)
Bestimmte Drittländer, die ihre Weinerzeuger einer wirksamen Kontrolle durch ihre in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Einrichtungen oder Dienststellen unterworfen haben, haben den Wunsch geäußert, die Weinerzeuger ermächtigen zu können, die Bescheinigung und das Analysebulletin selbst auszustellen. Um den Handel mit diesen Drittländern zu erleichtern, erscheint es — sofern diese Länder mit der Gemeinschaft Vereinbarungen getroffen haben, die Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von betrügerischen Praktiken vorsehen, und mit der Gemeinschaft gute Handelsbeziehungen unterhalten — zweckmäßig zuzulassen, dass entsprechend den Bestimmungen für Weine mit Gemeinschaftsursprung die von den Erzeugern ausgestellten Dokumente als von den genannten Einrichtungen oder Dienststellen ausgestellte Dokumente angesehen werden können, sofern diese ausreichende Garantien geben und die Ausstellung der genannten Dokumente wirksam überwachen. Um die Wirksamkeit dieser neuen Regelung testen zu können, erscheint es angezeigt, schon jetzt vorzusehen, dass diese Regeln nur während eines Versuchszeitraums gelten.
(30)
Es ist erforderlich, Verzeichnisse mit den Namen und Anschriften der Stellen und Laboratorien zu veröffentlichen, die in den Drittländern ermächtigt worden sind, Bescheinigungen und Analysebulletins auszustellen, damit die in der Gemeinschaft für die Überwachung der Einfuhr zuständigen Stellen bei Bedarf die notwendigen Überprüfungen vornehmen können.
(31)
Um die Überwachung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sind die Form und erforderlichenfalls der Inhalt der vorgesehenen Bescheinigung und des Analysebulletins sowie die Bedingungen für ihre Verwendung vorzuschreiben.
(32)
Um betrügerische Praktiken zu vermeiden, ist auch zu kontrollieren, ob die Bescheinigung und gegebenenfalls das Analysebulletin jeweils die eingeführte Partie des Erzeugnisses betreffen. Zu diesem Zweck ist es angebracht, dass die Dokumente jede Partie begleiten, bis sie der gemeinschaftlichen Kontrollregelung unterstellt wird.
(33)
Um den Handelsbräuchen Rechnung zu tragen, sind die zuständigen Behörden bei einer Aufteilung der Weinpartie zu ermächtigen, unter ihrer Kontrolle einen Auszug der Bescheinigung und des Analysebulletins erstellen zu lassen, der jede neue durch die Aufteilung entstandene Partie begleiten muss.
(34)
Angesichts der Notwendigkeit, einen raschen und wirksamen Schutz der Verbraucher zu gewährleisten, muss die Möglichkeit vorgesehen werden, die Anwendung dieser Maßnahmen auszusetzen ohne das Ende des Versuchszeitraums abzuwarten, wenn die Gesundheit der Verbraucher möglicherweise gefährdet wird oder die Gefahr von betrügerischen Praktiken besteht.
(35)
Es sind auch einfache Regeln für die Unterlagen vorzusehen, die vorzulegen sind, wenn die Einfuhren aus einem anderen Drittland als dem Ursprungsland des Weinbauerzeugnisses stammen, sofern das Erzeugnis keiner wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist.
(36)
Gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in der Gemeinschaft nur Weinbauerzeugnisse angeboten werden, die Gegenstand von in der Gemeinschaft zugelassenen önologischen Verfahren waren. Es sollte ferner vorgesehen werden, dass, wenn ein eingeführtes Erzeugnis angereichert, gesäuert oder entsäuert worden ist, dieses Erzeugnis nur dann für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in der Gemeinschaft zugelassen ist, wenn die Grenzwerte eingehalten worden sind, die für diejenige Weinbauzone in der Gemeinschaft gelten, die im Vergleich mit dem Weinbaugebiet, aus dem das eingeführte Erzeugnis stammt, gleichwertige Produktionsbedingungen aufweist.
(37)
Es empfiehlt sich, die Exporteure und die Behörden zu entlasten, indem auf dem Dokument V I 1 ein Vermerk darüber vorgesehen wird, dass der dem Likörwein und dem Brennwein zugesetzte Alkohol aus Erzeugnissen des Weinbaus gewonnen worden ist, anstatt für diese Bestätigung ein eigenes Dokument zu verlangen. Aus den gleichen Überlegungen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das Dokument V I 1 zu benutzen, um die Angabe über den Ursprung zu bescheinigen, was bei der Einfuhr von Weinen mit ermäßigtem Zollsatz erforderlich ist. Jedoch sind einige Weine von der Vorlage einer Bescheinigung und eines Analysebulletins freigestellt, sofern eine Bescheinigung der Ursprungsangabe vorgelegt wird. Dabei ist es angebracht vorzusehen, dass das Dokument V I 1 als Bescheinigung der Ursprungsangabe bei den vorgenannten Likörweinen verwendet werden kann, ohne dass hierbei das Feld bezüglich des Analysebulletins ausgefüllt werden muss.
(38)
Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmte Weine mit Ursprung in einem Drittland außer Schaumweine und Likörweine nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn ihr Gesamtalkoholgehalt oder ihr Gesamtsäuregehalt je Liter bestimmte Grenzwerte überschreitet bzw. nicht erreicht. Gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a) derselben Verordnung kann von diesen Bestimmungen jedoch abgewichen werden, wenn ein mit einer geografischen Angabe bezeichneter Wein besondere Qualitätsmerkmale aufweist.
(39)
Bei einigen Weinen aus Ungarn und der Schweiz, die sich durch eine eigene Qualität auszeichnen und in beschränkter Menge erzeugt werden, wird der betreffende Gesamtalkohol- bzw. Gesamtsäuregehalt wegen der traditionsgemäß besonderen Bereitungsverfahren überschritten oder nicht erreicht. Diese Weine sollten auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt werden können. Damit jedoch die Bedingungen eingehalten werden, die zur Anwendung dieser Möglichkeit erfüllt sein müssen, ist die Bescheinigung einer amtlichen Stelle des Ursprungslandes auf dem mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Einfuhrpapier erforderlich.
(40)
Beim Abschluss der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ungarn bzw. Rumänien(21) über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, die für die ungarischen Weine geltende Ausnahme auf unbestimmte Zeit zu gewähren und für bestimmte hochwertige rumänische Weine dieselbe Ausnahme einzuführen.
(41)
Die Definitionen für einen Teil der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten Erzeugnisse sind nur auf Erzeugnisse anwendbar, die in der Gemeinschaft hergestellt werden. Deshalb müssen die entsprechenden aus Drittländern stammenden Erzeugnisse definiert werden. Die Definitionen für die aus Drittländern stammenden Erzeugnisse, für die diese Verordnung gilt, müssen so weit wie möglich den Definitionen der Gemeinschaftserzeugnisse entsprechen.
(42)
Die Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 der Kommission(22), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 731/2001(23), mit der Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegt werden, lässt einige Bestimmungen betreffend die von der vorliegenden Verordnung abgedeckten Fragen bis 31. Januar 2001 in Kraft. Um somit Störungen des Handels mit unter die vorgenannte Bestimmungen und die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnissen zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Februar 2001 gelten.
(43)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2)

ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(3)

ABl. L 341 vom 28.11.1981, S. 19.

(4)

ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 60.

(5)

ABl. L 341 vom 28.11.1981, S. 24.

(6)

ABl. L 284 vom 28.11.1995, S. 6.

(7)

ABl. L 343 vom 20.12.1985, S. 20.

(8)

ABl. L 135 vom 8.5.1998, S. 4.

(9)

ABl. L 161 vom 12.7.1995, S. 2.

(10)

ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 21.

(11)

ABl. L 153 vom 19.6.1999, S. 38.

(12)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(13)

ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1.

(14)

ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1.

(15)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(16)

ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 22.

(17)

ABl. L 200 vom 10.8.1993, S. 10.

(18)

ABl. L 188 vom 21.7.1999, S. 33.

(19)

ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(20)

ABl. L 199 vom 22.7.1983, S. 12.

(21)

ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 94 bzw. 178.

(22)

ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 24.

(23)

ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 33.

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