ANHANG II VO (EG) 2001/884

Vorschriften für die Ausstellung des Begleitdokuments

A.
Allgemeine Vorschriften

1.
Das Begleitdokument ist möglichst mit der Schreibmaschine auszufüllen. Wird es von Hand ausgefüllt, so muss die Schrift leserlich und unverwischbar sein.
2.
Das Begleitdokument darf weder Radierungen noch Überschreibungen enthalten. Irrtümer beim Ausfüllen des Begleitdokuments machen es unbrauchbar.
3.
Die Kopien müssen beglaubigte Fotokopien sein oder werden mit Hilfe von Durchschreibe- oder Kohlepapier hergestellt. Jede vorgeschriebene Kopie eines Begleitdokuments ist mit der Angabe „Kopie” oder einem gleichwertigen Vermerk zu versehen.
4.
Wird ein Formular nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 (Verwaltungsdokument oder Handelspapier) oder nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 (vereinfachtes Begleitdokument oder Handelspapier) verwendet, um die Beförderung eines in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Weinbauerzeugnisses zu begleiten, bei dem die Erledigung der Formalitäten für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 92/12/EWG nicht erforderlich ist, so sind die Felder mit den nicht erforderlichen Angaben mit einem über das ganze Feld gezogenen diagonalen Strich zu versehen.

B.
Besondere Vorschriften

1.
Angaben bezüglich der Bezeichnung des Erzeugnisses

1.1.
Kategorie des Erzeugnisses

Die Kategorie, der das Erzeugnis zuzuordnen ist, wird unter Verwendung eines in Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften stehenden Begriffs, der das Erzeugnis am genauesten beschreibt, angegeben, z. B.:

Tafelwein,

Qualitätswein b.A.,

Traubenmost,

Traubenmost zur Herstellung von Qualitätswein b.A.,

eingeführter Wein.

1.2.
Vorhandener Alkoholgehalt, Gesamtalkoholgehalt, Dichte

Bei der Ausstellung des Begleitdokuments
a)
ist der vorhandene Alkoholgehalt des Weins, mit Ausnahme von Jungwein, oder der gesamte Alkoholgehalt des Jungweins und des teilweise gegorenen Traubenmostes in Volumenprozenten und Zehntel Volumenprozenten anzugeben;
b)
ist der Refraktometerwert nach der von der Gemeinschaft anerkannten Messmethode zu ermitteln. Er wird als potenzieller Alkoholgehalt in % vol ausgedrückt. Diese Angabe kann durch die Angabe der Volumenmasse, ausgedrückt in Gramm pro Kubikzentimeter, ersetzt werden;
c)
sind die Volumenmasse des frischen, mit Alkohol stummgemachten Traubenmostes in Gramm pro Kubikzentimeter und der vorhandene Alkoholgehalt dieses Erzeugnisses in Volumenprozenten und Zehntel Volumenprozenten anzugeben;
d)
ist der Zuckergehalt des konzentrierten Traubenmostes, des rektifizierten Traubenmostkonzentrats und des konzentrierten Traubensaftes durch den Gesamtzuckergehalt in Gramm pro Liter und pro Kilogramm anzugeben;
e)
ist die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts bei Traubentrester und Weintrub wahlfrei und wird in Liter reinen Alkohols je Dezitonne ausgedrückt.
Diese Angaben werden nach den Regeln der Analysemethoden unter Verwendung der von der Gemeinschaft anerkannten Umrechnungstabellen ausgedrückt. Unbeschadet der Gemeinschaftsbestimmungen zur Festsetzung der Grenzwerte für bestimmte Weinbauerzeugnisse sind folgende Toleranzwerte zugelassen:

bei der Angabe des vorhandenen oder des gesamten Alkoholgehalts ein Toleranzwert von ± 0,2 % vol,

bei der Angabe der Volumenmasse ein Toleranzwert von 6 Einheiten an der vierten Dezimalstelle (± 0,0006),

bei der Angabe des Zuckergehalts ein Toleranzwert von 3 %.

2.
Angaben zur Nettomenge

Die Nettomenge wird angegeben

bei Trauben, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, Traubensaftkonzentrat, Traubentrester und Weintrub in Tonnen oder in Kilogramm, ausgedrückt durch die Symbole „t” oder „kg” ,

bei anderen Erzeugnissen in Hektoliter oder in Liter, ausgedrückt durch die Symbole „hl” oder „l” .

Bei der Beförderung nicht abgefüllter Erzeugnisse ist für die Mengenangabe eine Toleranz von 1,5 % der Nettogesamtmenge zulässig.

3.
Andere Angaben für die Beförderung nicht abgefüllter Erzeugnisse

3.1.
Weinbauzone

Die Weinbauzone, aus der das beförderte Erzeugnis stammt, wird in Einklang mit den Definitionen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und durch folgende Abkürzungen angegeben: A, B, C Ia), C Ib), C II, C IIIa) und C IIIb).

3.2.
Durchgeführte Behandlungen

Die folgenden Behandlungen, die das lose beförderte Erzeugnis erfahren hat, werden unter Verwendung der folgenden, in Klammern wiederzugebenden Zahlen angegeben:
0:
das Erzeugnis hat keine der nachgenannten Behandlungen erfahren;
1:
das Erzeugnis wurde angereichert,
2:
das Erzeugnis wurde gesäuert,
3:
das Erzeugnis wurde entsäuert,
4:
das Erzeugnis wurde gesüßt,
5:
das Erzeugnis hat einen Zusatz von Weinalkohol erhalten;
6:
dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einer anderen geografischen Einheit zugesetzt worden als derjenigen, die in der Bezeichnung angegeben wird,
7:
dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einer anderen Rebsorte zugesetzt worden als derjenigen, die in der Bezeichnung angegeben wird;
8:
dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einem anderen Jahrgang zugesetzt worden als demjenigen, der in der Bezeichnung angegeben wird;
8a:
Das Erzeugnis wurde unter Verwendung von Eichenholzstücken bereitet;
9:
andere näher zu erläuternde Behandlungen.
Beispiele:

Bei einem angereicherten Wein aus der Zone B wird angegeben: B (1).

Bei einem gesäuerten Traubenmost aus der Zone C IIIb) wird angegeben: C IIIb) (2).

Die Angaben zur Weinbauzone und zu den durchgeführten Behandlungen ergänzen die Angaben zur Warenbezeichnung des Erzeugnisses und sind im gleichen Sichtfeld einzutragen.

C.
Für die Ausstellung des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Begleitdokuments (Anhang III) erforderliche Angaben

Vorbemerkung:

Die Einteilung der Felder des in Anhang III enthaltenen Musters des Begleitdokuments ist genau einzuhalten. Dabei sind Länge und Breite der durch Linien markierten Felder bei der Eintragung der vorgesehenen Angaben als orientierender Hinweis zu verstehen.

Nummer des Feldes im Muster von Anhang III
Versender: Vollständiger Name und Anschrift, einschließlich Postleitzahl 1
Bezugsnummer: Jede Sendung ist mit einer Bezugsnummer zu versehen, anhand deren sie in den Büchern des Versenders identifiziert werden kann (z. B. Rechnungsnummer) 2
Empfänger: Vollständiger Name und Anschrift, einschließlich Postleitzahl 3
Zuständige Behörde des Versandorts: Name und Anschrift der Behörde, die für die Kontrolle des Begleitpapiers am Versandort zuständig ist. Diese Angabe ist nur beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr erforderlich 4

Beförderer: Name und Anschrift der für die erste Beförderung verantwortlichen Person (falls nicht mit dem Versender identisch)

Andere Angaben zur Beförderung

Hier ist folgendes anzugeben:

a)
Art des Transportmittels (LKW, Lieferwagen, Tankwagen, Personenwagen, Waggon, Kesselwagen, Flugzeug)
b)
die Registriernummer oder bei Schiffen der Name (fakultativ)

5

Das Datum, an dem die Beförderung beginnt, sowie, falls der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt, dies vorschreibt, die Abfahrtszeit

Bei Wechsel des Transportmittels vermerkt der Beförderer, der das Erzeugnis verlädt, auf der Rückseite des Dokuments

das Datum, an dem die Beförderung beginnt

die Art des Transportmittels sowie bei Kraftwagen die Registriernummer und bei Schiffen den Namen

seinen Vor- und Nachnamen bzw. den Firmennamen sowie seine Postanschrift, einschließlich Postleitzahl

6
Bestimmungsort der Lieferung: Der tatsächliche Bestimmungsort der Lieferung, wenn die Waren nicht an die unter „Empfänger” angegebene Anschrift geliefert werden. Bei ausgeführten Waren ist eine der in Artikel 8 Absatz 2 vorgeschrieben Angaben zu machen. 7

Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2392/89 des Rates(1) und (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission(2) sowie den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften, insbesondere die obligatorischen Angaben

Beschreibung der Packstücke: Kennnummern und Anzahl der Packstücke, Anzahl Verpackungen innerhalb der Packstücke

8

Die Beschreibung kann auf einem gesonderten Blatt fortgesetzt werden, das den einzelnen Ausfertigungen beigefügt wird. Zu diesem Zweck kann eine Packliste verwendet werden

Im Falle nicht abgefüllter Erzeugnisse ist anzugeben:

bei Wein: Der vorhandene Alkoholgehalt

bei unvergorenen Erzeugnissen: Der Refraktometerwert oder die Volumenmasse

bei in Gärung befindlichen Erzeugnissen: Der Gesamtalkoholgehalt

bei Wein mit einem Restzuckergehalt von mehr als 4 g/l: Der vorhandene Alkoholgehalt sowie der Gesamtalkoholgehalt

8

Menge: Anzugeben ist

bei nicht abgefüllten Erzeugnissen: Die Nettogesamtmenge

bei abgefüllten Erzeugnissen: Anzahl und Nennvolumen der Behältnisse, in die das Erzeugnis abgefüllt wurde

9
Vom Versandmitgliedstaat vorgeschriebene zusätzliche Angaben: Werden solche Angaben verlangt, ist den Anweisungen des betreffenden Mitgliedstaats zu folgen; andernfalls ist das Feld mit einem diagonalen Strich zu versehen 10
Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder der Herkunftsangabe: Siehe Artikel 7 11

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 232 vom 9.8.1989, S. 13.

(2)

ABl. L 309 vom 8.11.1990, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.