ANHANG VO (EG) 2001/912
NORM FÜR BOHNEN/FISOLEN
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I.
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BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Bohnen/Fisolen der aus Phaseolus vulgaris L. und Phaseolus coccineus L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher, Bohnen zum Auslösen oder für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.- II.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Bohnen/Fisolen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.- A.
- Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Bohnen/Fisolen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein: - —
ganz(1);
- —
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;
- —
sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;
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von frischem Aussehen;
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ohne Pergamentschicht (harte Endodermis);
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praktisch frei von Schädlingen;
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praktisch frei von Schäden durch Schädlinge;
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frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;
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frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
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Transport und Hantierung aushalten und
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in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
- B.
- Klasseneinteilung
Bohnen/Fisolen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt: - i)
- Klasse Extra
Bohnen/Fisolen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps hinsichtlich Form, Entwicklung und Färbung aufweisen.
Sie müssen sein:
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prall und leicht zu brechen,
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sehr zart,
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praktisch gerade,
- —
fadenlos.
Falls Samen vorhanden sind, müssen sie klein und zart sein. Prinzessbohnen müssen jedoch samenlos sein.
Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
- ii)
- Klasse I
Bohnen/Fisolen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps hinsichtlich Form, Entwicklung und Färbung aufweisen.
Sie müssen sein:
- —
prall,
- —
jung und zart,
- —
praktisch fadenlos, ausgenommen Schnittbohnen/-fisolen.
Falls Samen vorhanden sind, müssen sie klein und zart sein.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern sie das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
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ein leichter Formfehler,
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ein leichter Farbfehler,
- —
ein leichter Schalenfehler.
- iii)
- Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Bohnen/Fisolen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Sie müssen sein:
- —
angemessen zart,
- —
frei von Rostflecken im Falle der Prinzessbohnen.
Falls Samen vorhanden sind, dürfen sie nicht zu groß und müssen sie noch ausreichend zart sein.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Bohnen/Fisolen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
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Formfehler,
- —
Farbfehler,
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Schalenfehler,
- —
Fäden,
- —
leichte Rostflecken, ausgenommen bei Prinzessbohnen.
- III.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach der im rechten Winkel zur Naht gemessenen Höchstbreite der Hülse bestimmt: Die Größensortierung ist nur für Prinzessbohnen entsprechend der folgenden Einteilung vorgeschrieben: — sehr fein: | Hülsenbreite bis zu 6 mm, |
— fein: | Hülsenbreite bis zu 9 mm, |
— mittel: | Hülsenbreite bis zu 12 mm. |
- IV.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.- A.
- Gütetoleranzen
- i)
- Klasse Extra
5 % nach Anzahl oder Gewicht Bohnen/Fisolen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.
- ii)
- Klasse I
10 % nach Anzal oder Gewicht Bohnen/Fisolen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 5 % nach Anzahl oder Gewicht Bohnen/Fisolen fadenloser Sorten und/oder Handelstypen Fäden aufweisen.
Außerdem höchstens 15 % nach Anzahl oder Gewicht Bohnen/Fisolen (ausgenommen bei Prinzessbohnen), bei denen der Stiel und ein kleines Stück des schmalen Halsabschnitts fehlen, sofern die Hülsen geschlossen, trocken und nicht verfärbt sind.
- iii)
- Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Bohnen/Fisolen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Befall durch Colletotrichum lindemuthianum (Brennfleckenkrankheit), mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
Außerdem höchstens 30 % Anzahl oder Gewicht Bohnen/Fisolen (ausgenommen bei Prinzessbohnen), bei denen der Stiel und ein kleines Stück des schmalen Halsabschnitts fehlen, sofern die Hülsen geschlossen, trocken und nicht verfärbt sind.
- B.
- Größentoleranzen
In allen Klassen (falls nach Größen sortiert ist): 10 % nach Anzahl oder Gewicht Bohnen/Fisolen, die nicht den Anforderungen der Größensortierung entsprechen.- V.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
- A.
- Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Bohnen/Fisolen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert) umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(2) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.- B.
- Verpackung
Die Bohnen/Fisolen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.- VI.
- BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:- A.
- Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden: - —
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
- —
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
- B.
- Art des Erzeugnisses
- —
„Bohnen” / „Fisolen” und/oder Handelstyp, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- —
Name der Sorte (wahlfrei).
- C.
- Ursprung des Erzeugnisses
- —
Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
- D.
- Handelsmerkmale
- —
Klasse,
- —
Größe:
- —
bei Prinzessbohnen ausgedrückt durch die Bezeichnung „sehr fein” , „fein” , „mittel” ,
- —
bei anderen Bohnen/Fisolen (falls nach Größen sortiert ist) ausgedrückt durch die Mindest- und die Höchstbreite der Hülsen.
- E.
- Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.Fußnote(n):
- (1)
Beschädigungen aufgrund der Ernte sind — ausgenommen bei Prinzessbohnen — im Rahmen der festgesetzten Toleranzen zulässig sofern sie nur das Stielende betreffen.
- (2)
ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.
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