Artikel 17 VO (EG) 2001/973

(1) Es ist verboten, Schwärme oder Gruppen von Meeressäugern mit Ringwaden einzukreisen; die in Artikel 14 genannten Schiffe sind von diesem Verbot ausgenommen.

(2) Absatz 1 gilt für alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, in allen Gewässern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.