Artikel 17 VO (EG) 2001/973
(1) Es ist verboten, Schwärme oder Gruppen von Meeressäugern mit Ringwaden einzukreisen; die in Artikel 14 genannten Schiffe sind von diesem Verbot ausgenommen.
(2) Absatz 1 gilt für alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, in allen Gewässern.
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