ANHANG II VO (EG) 2001/973

Praktische Einzelheiten nach Artikel 3 Absatz 7

1.
BESTELLUNG VON BEOBACHTERN

a)
Um ihrer Verpflichtung zur Bestellung von Beobachtern nachzukommen, benennen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 3 Absatz 4 Personal mit der erforderlichen Qualifikation und Erfahrung. Dieses Personal muss zur Erfüllung seiner Aufgaben über folgende Befähigungen verfügen:

ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren,

Navigationsfähigkeit,

eine ausreichende Kenntnis der ICCAT-Erhaltungsmaßnahmen,

die Fähigkeit, einfache wissenschaftliche Aufgaben wie z. B. Probenahmen nach Bedarf auszuführen und korrekt zu beobachten und zu protokollieren,

hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffes.

b)
Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beobachter zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort an Bord der Fischereifahrzeuge genommen werden, und sind ihnen beim Verlassen des Schiffes nach Ablauf des Beobachtungszeitraums behilflich.

2.
PFLICHTEN DER BEOBACHTER

Wichtigste Aufgabe der Beobachter ist es, die Befolgung des Verbots nach Artikel 1 zu überwachen. Die bestellten Beobachter sind insbesondere gehalten,
a)
die Fischereitätigkeiten der beobachteten Schiffe festzustellen und in einem Bericht festzuhalten;
b)
den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten binnen 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums einen Bericht vorzulegen. Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Feststellungen des Beobachters einschließlich der gesammelten biologischen Daten.

3.
KAPITÄNE DER FISCHEREIFAHRZEUGE

a)
Der Kapitän wird rechtzeitig über Datum und Ort des Eintreffens des Beobachters und die voraussichtliche Dauer des Beobachtungszeitraums unterrichtet.
b)
Der Kapitän des Schiffes kann eine Ausfertigung des Beobachtungsberichts anfordern.

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