Artikel 2 VO (EG) 2001/993

(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummern 1 bis 30 und 32 bis 38 gelten ab 1. Juli 2001.

(3) Jede Bewilligung, die den Status eines zugelassenen Empfängers gewährt, muss den Anforderungen des Artikels 408a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bis zu dem von den Zollbehörden festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 31. März 2004, entsprechen.Dieser Unterabsatz findet keine Anwendung auf Beförderungen, mit denen der zugelassene Empfänger Waren in vereinfachten Verfahren nach Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe g) erhält.

Vor dem 1. Januar 2004 nimmt die Kommission eine Evaluierung der Anwendung des Artikels 408a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Verbindung mit den Artikeln 367 bis 371 dieser Verordnung vor. Diese Evaluierung erfolgt auf der Grundlage eines Berichts, der auf den Beiträgen der Mitgliedstaaten beruht. Die Kommission kann auf dieser Grundlage entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen eine Verschiebung des in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkts erforderlich ist.

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