Artikel 13 VO (EG) 2001/999

Maßnahmen bei TSE-Feststellung

(1) Bei amtlicher Bestätigung eines TSE-Falls werden unverzüglich folgende Maßnahmen getroffen:

a)
Alle Körperteile des Tieres, mit Ausnahme des für die Aufzeichnungen gemäß Anhang III Kapitel B der vorliegenden Verordnung aufbewahrten Materials, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.
b)
Zur Identifizierung aller anderen gefährdeten Tiere nach Maßgabe von Anhang VII Nummer 1 werden Ermittlungen durchgeführt.
c)
Alle Tiere und tierischen Erzeugnisse gemäß Anhang VII Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, die bei den Ermittlungen nach Buchstabe b dieses Absatzes als gefährdet identifiziert wurden, werden getötet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats und auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung, bei der insbesondere den Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen wird, kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, die Verwendung von Rindern gemäß dem vorliegenden Absatz bis zum Ende ihres produktiven Lebens zu gestatten.

Abweichend von den Bestimmungen dieses Absatzes kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung gemäß den Artikeln 24a und 25, bei der insbesondere den Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen wird, auch andere Maßnahmen treffen, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, wenn diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren des Artikels 24 Absatz 2 gebilligt worden sind.

(2) Bis die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) durchgeführt sind, steht der Betrieb, in dem das Tier zum Zeitpunkt der Bestätigung des TSE-Falls gehalten wurde, unter amtlicher Überwachung, und jede Verbringung von TSE-empfänglichen Tieren und daraus hergestellten tierischen Erzeugnissen aus dem bzw. in den Betrieb bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde, damit die betreffenden Tiere identifiziert und Herkunft und Verbleib der Tiere und tierischen Erzeugnisse unverzüglich festgestellt werden können.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb, in dem das befallene Tier zum Zeitpunkt der Bestätigung des TSE-Falls gehalten wurde, wahrscheinlich nicht der Betrieb ist, in dem das Tier mit TSE infiziert wurde, so kann die zuständige Behörde beschließen, dass beide Betriebe oder nur der Betrieb, in dem die Infektion erfolgte, unter amtliche Überwachung gestellt werden.

(3) Mitgliedstaaten, die, wie in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 5 vorgesehen, eine Alternativregelung umgesetzt haben, die gleichwertige Garantien bietet, können abweichend von den Anforderungen des Absatzes 1 Buchstaben b) und c) nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 von der Pflicht zur Anwendung der amtlichen Verbringungssperre und zur Tötung und Beseitigung von Tieren entbunden werden.

(4) Die Eigentümer sind für den Verlust von Tieren oder von tierischen Erzeugnissen, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a) und c) getötet bzw. beseitigt wurden, unverzüglich zu entschädigen.

(5) Unbeschadet der Richtlinie 82/894/EWG wird jede Bestätigung von anderen TSE als BSE der Kommission auf jährlicher Basis gemeldet.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

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