Artikel 19 VO (EG) 2001/999
Referenzlabors
(1) Die nationalen Referenzlabors in den einzelnen Mitgliedstaaten und ihre Funktionen und Aufgaben sind in Anhang X Kapitel A festgelegt.
(2) Das gemeinschaftliche Referenzlabor sowie dessen Funktionen und Aufgaben sind in Anhang X Kapitel B festgelegt.
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