ANHANG I VO (EG) 2001/999

SPEZIFISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(2), der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), der Richtlinie 2006/88/EG des Rates(5) und der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6):
a)
Für „Nutztier” gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
b)
für die folgenden Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011:

i)
„Pelztiere” in Nummer 1,
ii)
„Blutprodukte” in Nummer 4,
iii)
„verarbeitetes tierisches Protein” in Nummer 5,
iv)
„Fischmehl” in Nummer 7,
v)
„Kollagen” in Nummer 11,
vi)
„Gelatine” in Nummer 12,
vii)
„hydrolysierte Proteine” in Nummer 14,
viii)
„Heimtierfutter in Dosen” in Nummer 16,
ix)
„Heimtierfutter” in Nummer 19,
x)
„verarbeitetes Heimtierfutter” in Nummer 20;

c)
für „Futtermittel” gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
d)
Verordnung (EG) Nr. 767/2009:

i)
„Einzelfuttermittel” in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g,
ii)
„Mischfuttermittel” in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h,
iii)
„Alleinfuttermittel” in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i,
iv)
„Etikett” in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe t;

e)
Richtlinie 2006/88/EG:

i)
„Tier in Aquakultur” in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b,
ii)
„Wassertier” in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e;

f)
für „gefährdete Rasse” gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung (EU) 2016/1012.

2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„einheimischer BSE-Fall” : ein Fall von boviner spongiformer Enzephalopathie, der nicht nachweislich auf eine Infektion des Tieres vor dessen Lebendeinfuhr zurückzuführen ist;
b)
„Kohorte” : eine Gruppe von Rindern, die

i)
in den 12 Monaten vor oder nach der Geburt eines kranken Rindes in dem Bestand geboren wurden, in dem auch das kranke Tier geboren ist und
ii)
in ihrem ersten Lebensjahr zu irgendeinem Zeitpunkt gemeinsam mit dem kranken Rind in dessen erstem Lebensjahr aufgezogen wurden;

c)
„Indexfall” : das erste Tier in einem Haltungsbetrieb oder in einer epidemiologisch definierten Gruppe, bei dem eine TSE-Infektion bestätigt wird;
d)
„TSE bei Kleinwiederkäuern” : ein nach einem Bestätigungstest auf abnormales PrP-Protein bei einem Schaf oder einer Ziege nachgewiesener Fall von transmissibler spongiformer Enzephalopathie;
e)
„Scrapie-Fall” : ein bestätigter Fall von transmissibler spongiformer Enzephalopathie bei einem Schaf oder einer Ziege, bei dem die Diagnose BSE gemäß den im technischen Handbuch über die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern(7) des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien ausgeschlossen wurde;
f)
„klassischer Scrapie-Fall” : ein bestätigter Fall von Scrapie, der gemäß den im technischen Handbuch für die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien als klassisch eingestuft wurde;
g)
„atypischer Scrapie-Fall” : ein bestätigter Fall von Scrapie, der von der klassischen Scrapie gemäß den im technischen Handbuch über die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien unterscheidbar ist;
h)
„Prionprotein-Genotyp” : bei Schafen eine Kombination von zwei Allelen nach der Beschreibung in Anhang I Nummer 1 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission(8);
i)
„BSE-Fall” : ein Fall von BSE, der in einem nationalen Referenzlaborlaboratorium entsprechend den Methoden und Protokollen nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstaben a und b bestätigt wurde;
j)
„klassischer BSE-Fall” : ein BSE-Fall, der gemäß den Kriterien der Methode des EU-Referenzlaboratoriums für die Einstufung der TSE-Isolate von Rindern als solcher eingestuft wurde(9);
k)
„atypischer BSE-Fall” : ein BSE-Fall, der gemäß den Kriterien der Methode des EU-Referenzlaboratoriums für die Einstufung der TSE-Isolate von Rindern nicht als klassischer BSE-Fall eingestuft werden kann;
l)
„mehr als 18 Monate alte Schafe und Ziegen” : Schafe und Ziegen,

i)
deren Alter in den Registern oder Dokumenten für die Verbringung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates(10) belegt ist, oder
ii)
bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben;

m)
„Nutzinsekten” : Nutztiere gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 derjenigen Insektenarten, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischen Protein gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zugelassen sind;
n)
„Selbstmischer” : Nutztierhalter, die Mischfuttermittel zur ausschließlich Verwendung im eigenen Betrieb zusammenmischen;
o)
„als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige” : Tiere der Familie der Cervidae, die vom Menschen in einem geschlossenen Gehege gehalten werden;
p)
„frei lebende Hirschartige” : Tiere der Familie der Cervidae, die nicht vom Menschen gehalten werden;
q)
„halbdomestizierte Hirschartige” : Tiere der Familie der Cervidae, die vom Menschen gehalten werden, jedoch nicht in einem geschlossenen Gehege.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

(5)

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(6)

Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ( „Tierzuchtverordnung” ) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

(7)

http://vla.defra.gov.uk/science/docs/sci_tse_rl_handbookv4jan10.pdf

(8)

ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 105.

(9)

http://vla.defra.gov.uk/science/docs/sci_tse_rl_2blot.pdf

(10)

ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

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