ANHANG IV VO (EG) 2001/999

FÜTTERUNG

KAPITEL I

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird das in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Verbot ausgeweitet auf die Fütterung von
a)
Wiederkäuern mit Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und diese Produkte enthaltenden Mischfuttermitteln;
b)
Anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit

i)
verarbeitetem tierischem Protein,
ii)
blutprodukten,
iii)
hydrolysiertem Protein tierischen Ursprungs,
iv)
dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
v)
futtermitteln, die die unter den Ziffern i bis iv aufgeführten Produkte enthalten.

KAPITEL II

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 gelten die in Artikel 7 Absatz 1 und in Kapitel I vorgesehenen Verbote nicht für die Fütterung von
a)
Wiederkäuern mit

i)
Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen,
ii)
Eiern und Eierprodukten,
iii)
Nichtwiederkäuer-Kollagen und -Gelatine,
iv)
hydrolysierten Proteinen aus

Teilen von Nichtwiederkäuern oder

Wiederkäuerhäuten und -fellen,

v)
Mischfuttermitteln, die die unter den Ziffern i bis iv aufgeführten Produkte enthalten;

b)
anderen Nutztieren als Wiederkäuern mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:

i)
aus Teilen von Nichtwiederkäuern oder aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierten Proteinen;
ii)
Fischmehl und Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt A hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
iii)
Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und solche Phosphate enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt B hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
iv)
Nichtwiederkäuer-Blutprodukten und solche Blutprodukte enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt C hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;

c)
Tieren in Aquakultur mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:

i)
verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt D hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
ii)
verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt F hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;

d)
nicht abgesetzten Wiederkäuern mit Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln, die gemäß den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt E hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
e)
Nutztieren mit Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und solche Einzelfuttermittel enthaltenden Mischfuttermitteln, die mit unerheblichen Mengen von aus nicht zugelassenen Tierarten stammenden Knochenspuren kontaminiert sind. Die Mitgliedstaaten dürfen von dieser Ausnahmeregelung nur Gebrauch machen, wenn sie zuvor eine Risikobewertung vorgenommen haben, bei der ein vernachlässigbares Risiko für die Tiergesundheit bestätigt wurde. Bei dieser Risikobewertung ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:

i)
der Grad der Kontamination,
ii)
die Art und Quelle der Kontamination,
iii)
der Verwendungszweck der kontaminierten Futtermittel;

f)
Geflügel mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:

i)
verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt G hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
ii)
verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt F hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;

g)
Schweinen mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:

i)
verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt H hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;
ii)
verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt F hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

KAPITEL III

ABSCHNITT A

1.
Die folgenden zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmten Produkte sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren sowie in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden:

a)
loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen und verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel,
b)
loses Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
c)
lose Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,
d)
lose Mischfuttermittel, die die in den Buchstaben a, b und c aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten.

Der zuständigen Behörde sind mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, in denen die Art der transportierten oder in einem Lagerbetrieb gelagerten Produkte im Einzelnen aufgeführt ist.

2.
Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport oder die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport oder die Lagerung von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

3.
Lagerbetriebe, in denen gemäß Nummer 2 unter Nummer 1 aufgeführte Einzel- und Mischfuttermittel gelagert werden, werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Prüfung ihrer Erfüllung der unter Nummer 2 genannten Anforderungen zugelassen.
4.
Loses verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Geflügel, bestimmt sind.
5.
Abweichend von Nummer 4 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Geflügel, verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

6.
Loses verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Schweine, bestimmt sind.
7.
Abweichend von Nummer 6 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Schweine, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

8.
Loses verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine, bestimmt sind.
9.
Abweichend von Nummer 8 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

10.
Loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel, Schweinen und aus Nutzinsekten, und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind.
11.
Abweichend von Nummer 10 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

ABSCHNITT B

1.
Mischfuttermittel, die für die Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmt sind und die folgenden Einzelfuttermittel enthalten, sind in Betrieben herzustellen, die keine Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen und von der zuständigen Behörde zugelassen sind:

a)
Fischmehl,
b)
Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
c)
Nichtwiederkäuer-Blutprodukte.
d)
Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten,
e)
Verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen,
f)
Verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel.

2.
Abweichend von Nummer 1 kann die Herstellung von Mischfuttermitteln für Wiederkäuer in Betrieben, die auch die die dort genannten Produkte enthaltenden Mischfuttermittel für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden.
b)
Der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung der in Nummer 1 aufgeführten Produkte und über Verkäufe von diese Produkte enthaltenden Mischfuttermitteln zur Verfügung gehalten.
c)
Die für Wiederkäuer bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission(1) auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP: Hazard Analysis and Critical Control Points) basierenden Verfahren durchgeführten Risikobewertung festgelegt. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

3.
Abweichend von Nummer 1 ist für Selbstmischer eine besondere Zulassung für die Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die die dort aufgeführten Produkte enthalten, nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die die unter Nummer 1 aufgeführten Produkte enthalten, registriert;
b)
Sie halten nur Nichtwiederkäuer;
c)
Die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Fischmehl enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein;
d)
Die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 10 % Gesamtphosphor;
e)
Die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.

ABSCHNITT C

Vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union müssen die Importeure sicherstellen, dass jede Sendung mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind, gemäß Kapitel II dieses Anhangs nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht wird:
a)
Verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen und verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel,
b)
Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,
c)
Mischfuttermittel, die die in den Buchstaben a und b aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten.

ABSCHNITT D

1.
Die Verwendung und Lagerung der folgenden Futtermittel ist in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Nutztierarten gehalten werden, für die solche Futtermittel nicht bestimmt sind, verboten:

a)
Verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen und verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel,
b)
Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
c)
Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,
d)
Mischfuttermittel, die die in den Buchstaben a bis c aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten.

2.
Abweichend von Nummer 1 kann die zuständige Behörde die Verwendung und Lagerung der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Mischfuttermittel in landwirtschaftlichen Betrieben zulassen, in denen Nutztierarten gehalten werden, für die die Mischfuttermittel nicht bestimmt sind, sofern in den Betrieben Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass solche Mischfuttermittel an eine Tierart verfüttert werden, für die sie nicht bestimmt sind.

KAPITEL IV

ABSCHNITT A

Die folgenden besonderen Bedingungen gelten für die Herstellung und Verwendung von Fischmehl und Fischmehl enthaltende Mischfuttermittel, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind:
a)
Das Fischmehl wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, in denen ausschließlich Erzeugnisse hergestellt werden, die gewonnen werden aus:

i)
Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere,
ii)
gezüchteten wirbellosen Wassertieren, die nicht unter die Definition von „Wassertier” gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, oder
iii)
Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Erzeugungsgebiet im Sinne von Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet werden und entsprechend eingestuft sind.

b)
Der Vermerk „Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden” ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Fischmehl angebracht.

Der Vermerk „Enthält Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden” ist deutlich sichtbar auf dem Etikett von Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln angebracht, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind.

ABSCHNITT B

a)
Der Vermerk „Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden” ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs angebracht.
b)
Der Vermerk „Enthält Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden” ist deutlich sichtbar auf dem Etikett von Mischfuttermitteln angebracht, die Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten.

ABSCHNITT C

Die folgenden besonderen Bedingungen gelten für die Herstellung und Verwendung von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten und solche Blutprodukte enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind:
a)
Das zur Herstellung von Blutprodukten bestimmte Blut wird aus Schlachthöfen bezogen, die keine Wiederkäuer schlachten und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern in einem Schlachthof zulassen, der Nichtwiederkäuer-Blut für die Herstellung von Blutprodukten zur Verwendung in Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellt.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuerblut überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

i)
Die Schlachtung von Nichtwiederkäuern erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer geschlachtet werden.
ii)
Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Nichtwiederkäuer-Blut sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer-Blut.
iii)
Nichtwiederkäuer-Blut wird regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer-Proteine untersucht. Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.

b)
Das für die Herstellung von Blutprodukten für Nichtwiederkäuer bestimmte Blut wird mit Fahrzeugen und Containern, die ausschließlich zum Transport von Nichtwiederkäuer-Blut verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen Fahrzeuge und Container, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Blut verwendet wurden, danach für den Transport von Nichtwiederkäuer-Blut verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

c)
Die Blutprodukte werden in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die ausschließlich Nichtwiederkäuerblut verarbeiten und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Herstellung von Blutprodukten zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer-Blut verarbeiten.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

i)
Die Herstellung von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung von Wiederkäuer-Blutprodukten.
ii)
Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von losem Nichtwiederkäuer-Rohmaterial und losen Nichtwiederkäuer-Endprodukten werden getrennt gehalten von denjenigen für loses Wiederkäuer-Rohmaterial und lose Wiederkäuer-Endprodukte.
iii)
Es erfolgt ein laufender Abgleich zwischen dem Eingang von Wiederkäuer-Blut bzw. Nichtwiederkäuer-Blut und den entsprechenden Blutprodukten.
iv)
Nichtwiederkäuer-Blutprodukte werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (auf Kreuzkontamination mit Wiederkäuer-Blutprodukten untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

d)
Der Vermerk „Nichtwiederkäuer-Blutprodukte — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden” ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten angebracht.

Der Vermerk „Enthält Nichtwiederkäuer-Blutprodukte — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden” ist deutlich sichtbar auf dem Etikett von Mischfuttermitteln angebracht, die Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten.

ABSCHNITT D

Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:
a)
Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein gemäß diesem Abschnitt bestimmten tierischen Nebenprodukte werden von einem oder mehreren der folgenden Betriebe bezogen:

i)
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
ii)
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
iii)
anderen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registrierten oder zugelassenen Betrieben als den unter den Ziffern i oder ii genannten, in denen keine Handhabung von Wiederkäuerprodukten erfolgt und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
iv)
gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Betrieben, die von der zuständigen Behörde als Betriebe registriert sind, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus Betrieben gemäß den Ziffern i, ii und iii behandeln oder lagern.

Abweichend von Absatz 1 Ziffern i, ii und iii kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern sowie die Handhabung von Wiederkäuerprodukten in den in Absatz 1 unter den Ziffern i, ii und iii genannten Betrieben zulassen, die Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte herstellen, die zur Herstellung des in diesem Abschnitt genannten verarbeiteten tierischen Proteins bestimmt sind.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

1.
Die Schlachtung von Nichtwiederkäuern erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer geschlachtet werden.
2.
Die Handhabung von Nichtwiederkäuerprodukten erfolgt an Produktionslinien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuerprodukte gehandhabt werden.
3.
Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer-Nebenprodukte.
4.
Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer-Proteine untersucht. Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.

b)
Die in diesem Abschnitt aufgeführten, zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein bestimmten Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte werden mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Wiederkäuer-Nebenprodukten verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen sie mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Nebenprodukten verwendet wurden, sofern diese zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

c)
Das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus den unter Buchstabe a genannten Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder sonstigen Betrieben verarbeiten. Diese Verarbeitungsanlagen sind von der zuständigen Behörde als Anlagen registriert, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Herstellung des in diesem Abschnitt aufgeführten verarbeiteten tierischen Proteins in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen verarbeitetem Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuer-Protein überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

i)
Die Herstellung von verarbeitetem Wiederkäuer-Protein erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des in diesem Abschnitt aufgeführten verarbeiteten tierischen Proteins.
ii)
Die Wiederkäuer-Nebenprodukte befinden sich während der Lagerung und dem Transport in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte.
iii)
Das verarbeitete Wiederkäuer-Protein befindt sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Nichtwiederkäuer-Endprodukte.
iv)
Das in diesem Abschnitt aufgeführte verarbeitete tierische Protein wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem Wiederkäuer-Protein untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

d)
Mischfuttermittel, die das in diesem Abschnitt aufgeführte verarbeitete tierische Protein enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassen sind und ausschließlich Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung

i)
kann die Herstellung von verarbeitetes tierisches Protein gemäß diesem Abschnitt enthaltenden Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden.

Für Tiere in Aquakultur bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden.

Der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des in diesem Abschnitt aufgeführten verarbeiteten tierischen Proteins und über Verkäufe von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln zur Verfügung gehalten.

Die für Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

ii)
ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, registriert,

sie halten nur Tiere in Aquakultur, und

die von ihnen verwendeten Mischfuttermittel, die in diesem Abschnitt genanntes verarbeitetes tierisches Protein enthalten, enthalten weniger als 50 % Rohprotein.

e)
Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: „Verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein — darf nicht an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, verfüttert werden” .

Auf dem Etikett von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein gemäß diesem Abschnitt enthalten, ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht:

„Enthält verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein — darf nicht an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, verfüttert werden” .

ABSCHNITT E

Die folgenden besonderen Bedingungen gelten für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln zur Fütterung nicht abgesetzter Wiederkäuer:
a)
Das in Milchaustauschfuttermitteln verwendete Fischmehl wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, in denen ausschließlich Erzeugnisse hergestellt werden, die gewonnen werden aus:

i)
Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere,
ii)
gezüchteten wirbellosen Wassertieren, die nicht unter die Definition von „Wassertier” gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, oder
iii)
Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Erzeugungsgebiet im Sinne von Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet werden und entsprechend eingestuft sind.

Das in Milchaustauschfuttermitteln verwendete Fischmehl entspricht den allgemeinen Bedingungen gemäß Kapitel III.

b)
Der Vermerk „Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden” ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Fischmehl angebracht, das zur Verwendung in Milchaustauschfuttermitteln bestimmt ist.
c)
Die Verwendung von Fischmehl zur Fütterung von nicht abgesetzten Nutzwiederkäuern wird nur zur Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln zugelassen, die in trockener Form gehandelt und nach Auflösung in einer bestimmten Menge Flüssigkeit an nicht abgesetzte Wiederkäuer als Ergänzung oder Ersatz für postkolostrale Milch vor Ende des Absetzens verfüttert werden.
d)
Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer werden in Betrieben hergestellt, die keine anderen Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen und von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassen sind.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die Herstellung anderer Mischfuttermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer herstellen, durch die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

i)
Die für Wiederkäuer bestimmten Mischfuttermittel befinden sich in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen sich loses Fischmehl und lose Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel während der Lagerung, des Transports und des Verpackens befinden.
ii)
Andere für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden in Einrichtungen hergestellt, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel hergestellt werden.
iii)
Der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung von Fischmehl sowie Verkäufe von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln zur Verfügung gehalten.
iv)
Die für Wiederkäuer bestimmten anderen Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

e)
Vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union stellen die Importeure sicher, dass jede Sendung mit eingeführten, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht wird.
f)
Auf dem Etikett von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: „Enthält Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden” .
g)
Lose, Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer werden mit Fahrzeugen und Containern befördert sowie in Lagereinrichtungen gelagert, die nicht zum Transport bzw. zur Lagerung anderer Futtermittel für Wiederkäuer verwendet werden.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die danach zum Transport bzw. zur Lagerung von anderen losen Futtermitteln für Wiederkäuer verwendet werden, für den Transport bzw. die Lagerung von losen, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

h)
In Haltungsbetrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, bestehen auf Ebene der Betriebe Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel an andere als nicht abgesetzte Wiederkäuer verfüttert werden. Die zuständige Behörde erstellt mit Hilfe eines Systems zur vorherigen Meldung durch den landwirtschaftlichen Betrieb oder eines anderen Systems, das die Einhaltung dieser besonderen Bedingung sicherstellt, eine Liste der landwirtschaftlichen Betriebe, in denen Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel verwendet werden.

ABSCHNITT F

Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur, Geflügel und Schweinen bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:
a)
Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten wird

i)
in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen sind und in denen ausschließlich die Herstellung von Produkten aus Nutzinsekten erfolgt;
ii)
gemäß den Anforderungen in Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt.

Abweichend von der in Absatz 1 Ziffer i genannten Bedingung kann die zuständige Behörde die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten in Verarbeitungsanlagen zulassen, in denen Nebenprodukte anderer Tierarten verarbeitet werden.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten mit verarbeitetem tierischem Protein von anderen Nutztieren überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

Die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern, ausgenommen Insekten, erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des verarbeiteten tierischen Proteins aus Nutzinsekten.

Nebenprodukte aus Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern, ausgenommen von Insekten, befinden sich während der Lagerung und des Transports in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Nebenprodukte aus Nutzinsekten.

Verarbeitetes tierisches Protein von Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern, ausgenommen Insekten, befindet sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Endprodukte aus Nutzinsekten.

Verarbeitetes tierische Protein aus Nutzinsekten wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern oder anderen Nichtwiederkäuern untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

b)
Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die

i)
für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind,
ii)
Futtermittel für Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine herstellen.

Abweichend von Absatz 1 Ziffer i ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, registriert,

sie halten keine Nutztiere im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel, Schweine oder Pelztiere,

die das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.

Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten und für Tiere in Aquakultur, Geflügel oder Schweine bestimmt sind, in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;

für Tiere in Aquakultur, Geflügel oder Schweine bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;

der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Proteins aus Nutzinsekten und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;

die für Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

c)
Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten sowie auf dessen Etikett und dem Etikett von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln ist deutlich sichtbar ein Vermerk gemäß Kapitel V Abschnitt G dieses Anhangs angebracht.

ABSCHNITT G

Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen (im Folgenden „verarbeitetes tierisches Schweine-Protein” ) und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Geflügel bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:
a)
Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein bestimmten tierischen Nebenprodukte werden von einem oder mehreren der folgenden Betriebe bezogen:

i)
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer und kein Geflügel schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
ii)
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuer- und kein Geflügelfleisch entbeinen oder zerlegen und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
iii)
anderen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registrierten oder zugelassenen Betrieben als den unter den Ziffern i oder ii genannten, in denen keine Handhabung von Wiederkäuer- und Geflügelprodukten erfolgt und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
iv)
gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Betrieben, die von der zuständigen Behörde als Betriebe registriert sind, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus Betrieben gemäß den Ziffern i, ii und iii behandeln oder lagern.

Abweichend von Absatz 1 Ziffern i, ii und iii kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern oder Geflügel und die Handhabung von Wiederkäuer- oder Geflügelprodukten in Betrieben gemäß Absatz 1 Ziffern i, ii und iii zulassen, die tierische Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein herstellen.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- bzw. Geflügel-Nebenprodukten und Schweine-Nebenprodukten überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

1.
Die Schlachtung von Schweinen erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer oder Geflügel geschlachtet werden.
2.
Die Handhabung von Schweineprodukten erfolgt an Produktionslinien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer- oder Geflügelprodukte gehandhabt werden.
3.
Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Schweine-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukte.
4.
Schweine-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer- oder Geflügel-Proteine untersucht. Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.

b)
Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein bestimmten Schweine-Nebenprodukte werden mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukten verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.

Abweichend von Absatz 1 dürfen sie mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukten verwendet wurden, sofern diese zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

c)
Das verarbeitete tierische Schweine-Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die

i)
Nebenprodukte aus den unter Buchstabe a genannten Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder sonstigen Betrieben verarbeiten,
ii)
von der zuständigen Behörde als Anlagen registriert, die keine Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukte verarbeiten.

Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die zuständige Behörde die Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukte verarbeiten.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein und verarbeitetem tierischem Schweine-Protein überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

1.
Die Herstellung von verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des verarbeiteten tierischen Schweine-Proteins.
2.
Die Wiederkäuer- und Geflügel-Nebenprodukte befinden sich während der Lagerung und des Transports in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Schweine-Nebenprodukte.
3.
Das verarbeitete Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein befindet sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Schweine-Endprodukte.
4.
Das verarbeitete tierische Schweine-Protein wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

d)
Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die

i)
für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind,
ii)
ausschließlich Futtermittel für Geflügel, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere herstellen.

Abweichend von Ziffer i des ersten Absatzes ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, registriert,

sie halten keine Nutztiere im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Geflügel, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere,

die das verarbeitete tierische Schweine-Protein enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.

Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die Herstellung von Mischfuttermitteln für Geflügel, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;

für Schweine bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;

der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Schweine-Proteins und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;

die für Nutztiere, ausgenommen Geflügel, Tiere in Aquakultur und Pelztiere, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

e)
Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das verarbeitete tierische Schweine-Protein sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar ein Vermerk gemäß Kapitel V Abschnitt G dieses Anhangs angebracht.

ABSCHNITT H

Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel (im Folgenden „verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein” ) und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Schweinen bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:
a)
Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein bestimmten tierischen Nebenprodukte werden von einem oder mehreren der folgenden Betriebe bezogen:

i)
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer und keine Schweine schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
ii)
gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuer- und Schweinefleisch entbeinen oder zerlegen und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
iii)
anderen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registrierten oder zugelassenen Betrieben als den unter den Ziffern i oder ii genannten, in denen keine Handhabung von Wiederkäuer- und Schweineprodukten erfolgt und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von
iv)
gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Betrieben, die von der zuständigen Behörde als Betriebe registriert sind, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus Betrieben gemäß den Ziffern i, ii und iii behandeln oder lagern.

Abweichend von Absatz 1 Ziffern i, ii und iii kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern oder Schweinen und die Handhabung von Wiederkäuer- oder Schweineprodukten in Betrieben gemäß Absatz 1 Ziffern i, ii und iii zulassen, die Geflügel-Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein herstellen.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- bzw. Schweine-Nebenprodukten und Geflügel-Nebenprodukten überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

1.
Die Schlachtung von Geflügel erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer oder Schweine geschlachtet werden.
2.
Die Handhabung von Geflügelprodukten erfolgt an Produktionslinien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer- oder Schweineprodukte gehandhabt werden.
3.
Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Geflügel-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte.
4.
Geflügel-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer- oder Schweine-Proteine untersucht. Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.

b)
Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein bestimmten Geflügel-Nebenprodukte werden mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukten verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.

Abweichend von Absatz 1 dürfen sie mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer- oder Schweine Nebenprodukten verwendet wurden, sofern diese zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

c)
Das verarbeitete tierische Geflügel-Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die

i)
tierische Nebenprodukte aus den unter Buchstabe a genannten Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder sonstigen Betrieben verarbeiten,
ii)
von der zuständigen Behörde als Anlagen registriert, die keine Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte verarbeiten.

Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die zuständige Behörde die Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte verarbeiten.

Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Schweine-Protein und verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein überzeugt ist.

Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

1.
Die Herstellung von verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Schweine-Protein erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des verarbeiteten tierischen Geflügel-Proteins.
2.
Die Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte befinden sich während der Lagerung und des Transports in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Geflügel-Nebenprodukte.
3.
Das verarbeitete Wiederkäuer- oder Schweine-Protein befindet sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Geflügel-Endprodukte.
4.
Das verarbeitete tierische Geflügel-Protein wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Schweine-Protein untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

d)
Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die

i)
für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind,
ii)
ausschließlich Futtermittel für Schweine, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere herstellen.

Abweichend von Absatz 1 Ziffer i ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, registriert,

sie halten keine Nutztiere im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Schweine, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere,

die das verarbeitete tierische Geflügel-Protein enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.

Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten und für Schweine bestimmt sind, in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;

für Geflügel bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;

der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Geflügel-Proteins und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;

die für Nutztiere, ausgenommen Schweine, Tiere in Aquakultur und Pelztiere, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse sind der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung zu halten.

e)
Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das verarbeitete tierische Geflügel-Protein sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar ein Vermerk gemäß Kapitel V Abschnitt G dieses Anhangs angebracht.

KAPITEL V

ABSCHNITT A

Listen

1.
Die Mitgliedstaaten führen aktuelle und öffentlich zugängliche Listen über

a)
Schlachthöfe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer schlachten, sowie zugelassene Schlachthöfe, von denen gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 hergestelltes Blut bezogen werden darf;
b)
Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, sonstige Lebensmittelbetriebe und Betriebe für tierische Nebenprodukte, die dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer schlachten bzw. kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen bzw. keine Wiederkäuerprodukte handhaben und nur tierische Nebenprodukte aus diesen Lebensmittelbetrieben handhaben oder lagern, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absatz 1 bestimmt sind, sowie zugelassene Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Betriebe, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 bestimmt sind;
c)
Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, sonstige Lebensmittelbetriebe und Betriebe für tierische Nebenprodukte, die dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer und kein Geflügel schlachten bzw. kein Wiederkäuer- und Geflügelfleisch entbeinen oder zerlegen bzw. keine Wiederkäuer- und Geflügelprodukte handhaben und nur tierische Nebenprodukte aus diesen Lebensmittelbetrieben handhaben oder lagern, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe a Absatz 1 bestimmt sind, sowie zugelassene Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Lebensmittelbetriebe, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 bestimmt sind;
d)
Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, sonstige Lebensmittelbetriebe und Betriebe für tierische Nebenprodukte, die dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer und keine Schweine schlachten bzw. kein Wiederkäuer- und Schweinefleisch entbeinen oder zerlegen bzw. keine Wiederkäuer- und Schweineprodukte handhaben und nur tierische Nebenprodukte aus diesen Lebensmittelbetrieben handhaben oder lagern, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe a Absatz 1 bestimmt sind, sowie zugelassene Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Lebensmittelbetriebe, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 bestimmt sind;
e)
Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie ausschließlich Nichtwiederkäuerblut verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die Blutprodukte gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 herstellen;
f)
Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 arbeiten;
g)
Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer- und Geflügel-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 arbeiten;
h)
Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer- und Schweine-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 arbeiten;
i)
zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel III Abschnitt B Mischfuttermittel herstellen, die Fischmehl, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten;
j)
zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Mischfuttermittel herstellen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten; zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union oder aber Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermittel für Tiere in Aquakultur herstellen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen;
k)
zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe d Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen, die für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer bestimmt sind;
l)
zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b Mischfuttermittel herstellen, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten;
m)
zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe d Mischfuttermittel für Geflügel herstellen, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten;
n)
zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe d Mischfuttermittel für Schweine herstellen, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten;
o)
Lagerbetriebe, die gemäß Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 oder gemäß Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe d Absatz 3 zugelassen sind.

2.
Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen über Selbstmischer, die gemäß Kapitel III Abschnitt B Nummer 3, Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Ziffer ii, Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b Ziffer ii, Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe d Ziffer ii und Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe d Ziffer ii registriert sind.

ABSCHNITT B

1.
Lose Einzel- und Mischfuttermittel, die andere Wiederkäuerprodukte als die unter den nachstehenden Buchstaben a bis d aufgeführten enthalten, werden in Fahrzeugen und Containern transportiert bzw. in Lagereinrichtungen gelagert, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, verwendet werden:

a)
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,
b)
Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
c)
aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,
d)
ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.

2.
Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten losen Einzel- und Mischfuttermittel verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

ABSCHNITT C

1.
Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die andere Wiederkäuerprodukte als die unter den nachfolgenden Buchstaben a bis d aufgeführten enthalten, werden nicht in Betrieben hergestellt, die Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen:

a)
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,
b)
Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
c)
aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,
d)
ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.

2.
Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, werden nicht in Betrieben hergestellt, die Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere und Tiere in Aquakultur, herstellen.
3.
Abweichend von Nummer 2 gilt:

i)
Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die Fischmehl enthalten, dürfen in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für andere Nutztiere als Wiederkäuer und Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Wiederkäuer herstellen.
ii)
Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, dürfen in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Geflügel oder Schweine herstellen, sofern das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe a entspricht.
iii)
Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, dürfen in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Geflügel herstellen, sofern das verarbeitete tierische Schweine-Protein Kapitel IV Abschnitt G Buchstaben a, b und c entspricht.
iv)
Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, dürfen in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Schweine herstellen, sofern das verarbeitete tierische Geflügel-Protein Kapitel IV Abschnitt H Buchstaben a, b und c entspricht.

ABSCHNITT D

Die Verwendung und Lagerung von für Nutztiere bestimmten Einzel- und Mischfuttermitteln, die andere Wiederkäuerprodukte als die unter den nachfolgenden Buchstaben a bis d aufgeführten enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, die Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, halten, ist verboten:
a)
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,
b)
Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,
c)
aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,
d)
ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.

ABSCHNITT E

1.
Die Ausfuhr von verarbeitetem Wiederkäuer-Protein oder von verarbeitetem tierischem Protein, das sowohl von Wiederkäuern als auch Nichtwiederkäuern stammt, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

a)
Das verarbeitete tierische Protein wird in versiegelten Behältern auf direktem Weg von der Verarbeitungsanlage zur Ausgangsstelle aus der Union befördert, bei der es sich um eine in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission(2) aufgeführte Grenzkontrollstelle handelt. Bevor die Sendung das Gebiet der Union verlässt, informiert der für den Transport des verarbeiteten tierischen Proteins verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde der betreffenden Grenzkontrollstelle über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle.
b)
Der Sendung liegt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Handelspapier bei, das dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht und anhand des mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission(3) eingeführten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) ausgestellt wurde. Auf diesem Handelspapier ist die Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Unionsgebiet verlässt, in Feld I.28 als Ausgangsstelle einzutragen.
c)
Bei der Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle überprüft die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle das Siegel jedes einzelnen Containers, der an dieser Grenzkontrollstelle vorgeführt wird.

Abweichend hiervon kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle auf der Grundlage einer Risikoanalyse entscheiden, die Siegel der Container stichprobenartig zu überprüfen.

Verläuft die Überprüfung der Siegel nicht zufriedenstellend, muss die Sendung entweder vernichtet oder an den Herkunftsbetrieb zurückgesandt werden.

Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert mittels TRACES die für den Herkunftsbetrieb verantwortliche zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle und gegebenenfalls über das Ergebnis der Siegelüberprüfung sowie eventuell getroffene korrektive Maßnahmen.

d)
Die für den Herkunftsbetrieb verantwortliche zuständige Behörde führt regelmäßig amtliche Kontrollen durch, um die korrekte Umsetzung der Buchstaben a und b zu überprüfen und um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle für jede Sendung mit zur Ausfuhr bestimmtem verarbeitetem Wiederkäuer-Protein die an der Ausgangsstelle durchgeführten Kontrollen über TRACES bestätigt hat.

2.
Unbeschadet der Nummer 1 ist die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthalten, verboten.

Abweichend hiervon gilt dieses Verbot nicht für

a)
verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Wiederkäuer-Protein enthält, welches

i)
in zugelassenen Heimtierfutterbetrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde und
ii)
gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet worden ist;

b)
organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die in ihrer Zusammensetzung verarbeitete tierische Proteine von Wiederkäuern oder eine Mischung verarbeiteter tierischer Proteine von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern enthalten, sofern sie entweder den Endpunkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder von Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission(4) erreicht haben oder folgende Voraussetzungen gegeben sind:

i)
Sie enthalten kein Material der Kategorie 1 und daraus gewonnene Erzeugnisse oder Material der Kategorie 2 und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Gülle im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die gemäß den Vorschriften für das Inverkehrbringen verarbeiteter Gülle gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission verarbeitet wird.
ii)
Die in den organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln enthaltenen verarbeiteten tierischen Proteine entsprechen den speziellen Anforderungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
iii)
Die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel können anderes Material der Kategorie 3 enthalten, das wie folgt verarbeitet wurde:

nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder

entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder

entsprechend den spezifischen Anforderungen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, wenn diese Materialien gemäß der genannten Verordnung für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden können.

iv)
Sie wurden in zugelassenen Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt.
v)
Sie sind mit einem ausreichenden Anteil eines von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel hergestellt werden, zugelassenen Bestandteils gemischt, der das Produkt für Tiere ungenießbar macht oder auf andere Weise wirksam einen Missbrauch der Mischung zu Fütterungszwecken verhindert. Dieser Bestandteil muss mit den organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln in der Anlage, in der sie hergestellt werden, oder in einer zu diesem Zweck registrierten Anlage gemäß Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gemischt werden.

Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlands dies verlangt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel hergestellt werden, die Verwendung anderer Bestandteile oder anderer Methoden zur Verhinderung der Verwendung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln als Futtermittel akzeptieren, die nicht in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, sofern diese nicht den Bestimmungen von Artikel 22 Nummer 3 und Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 widersprechen.

vi)
Bei der Herstellung wird sichergestellt, dass eine Abtötung von Krankheitserregern gemäß den Anforderungen in Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgenommen wird.
vii)
Sie verfügen über ein Etikett, das an der Verpackung oder dem Behälter befestigt ist und das mit der Aufschrift „Organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel/Keine Beweidung durch Nutztiere und keine Verwendung der Pflanzen als Grünfutter für die Dauer von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung” versehen ist.
viii)
Sie werden unter folgenden Bedingungen ausgeführt:

Sie werden in verplombten Containern unmittelbar aus der Anlage, in der die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel hergestellt werden, oder aus der registrierten Anlage, in der der Bestandteil, der das Produkt ungenießbar macht, zugegeben wird, an die Ausgangsstelle aus dem Gebiet der Union, bei der es sich um eine Grenzkontrollstelle gemäß Anhang I des Beschlusses 2009/821/EG der Kommission handelt, befördert. Bevor die Sendung das Gebiet der Union verlässt, informiert der für den Transport der organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde der betreffenden Grenzkontrollstelle über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle.

Der Sendung liegt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Handelspapier bei, das dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht und anhand des mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission eingeführten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) ausgestellt wurde. Auf diesem Handelspapier ist die Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Unionsgebiet verlässt, in Feld I.28 einzutragen.

Bei der Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle überprüft die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle auf Risikobasis das Siegel der Container, die an dieser Grenzkontrollstelle vorgeführt werden. Verläuft die Überprüfung der Siegel nicht zufriedenstellend, muss die Sendung entweder vernichtet oder an den in Feld I.12 des Handelsdokuments angegebenen Herkunftsbetrieb zurückgesendet werden.

Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert mittels TRACES die in Feld I.4 angegebene zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle und gegebenenfalls über das Ergebnis der Siegelüberprüfung sowie eventuell getroffene korrektive Maßnahmen.

Die für die Herkunftsanlage oder die registrierte Anlage, in der der Bestandteil, der das Produkt ungenießbar macht, zugegeben wird, verantwortliche zuständige Behörde führt risikobasierte amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung des ersten und zweiten Gedankenstrichs zu überprüfen und sicherzustellen, dass die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle für jede zur Ausfuhr bestimmte Sendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln, die in ihrer Zusammensetzung verarbeitete tierische Proteine von Wiederkäuern oder eine Mischung verarbeiteter tierischer Proteine von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern enthalten, die an der Ausgangsstelle durchgeführten Kontrolle über TRACES bestätigt hat.

Die in Nummer 2 Buchstabe b Ziffern v, vii und viii genannten Bedingungen gelten nicht für organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher.

3.
Die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein oder von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

a)
Das verarbeitete tierische Nichtwiederkäuer-Protein wird in Verarbeitungsbetrieben hergestellt, die die Anforderungen von Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c oder Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe a Ziffer i oder Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe c oder Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe c erfüllen.
b)
Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, werden in Mischfuttermittelbetrieben hergestellt, die

i)
gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d oder Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b oder Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe d oder Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe d arbeiten oder
ii)
das verarbeitete tierische Protein, das in zur Ausfuhr bestimmten Mischfuttermitteln verwendet wird, von Verarbeitungsanlagen beziehen, die die Bestimmungen in Buchstabe a erfüllen und entweder

ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union herstellen und für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind oder

ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union sowie Mischfuttermittel für Tiere in Aquakultur, Geflügel oder Schweine herstellen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, und für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

c)
Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, werden gemäß den Unionsvorschriften oder den rechtlichen Anforderungen des Einfuhrlandes verpackt und gekennzeichnet. Werden Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, nicht gemäß den Unionsvorschriften gekennzeichnet, so wird auf dem Etikett folgender Vermerk angebracht: „Enthält verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein” .
d)
Loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, werden in Fahrzeugen und Containern transportiert bzw. in Lagereinrichtungen gelagert, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind. Der zuständigen Behörde sind mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, in denen die Art der transportierten bzw. gelagerten Produkte im Einzelnen aufgeführt ist.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

Lagerbetriebe, in denen loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel unter den in Buchstabe d Absatz 2 genannten Bedingungen gelagert werden, werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Prüfung ihrer Erfüllung der in dem genannten Absatz aufgeführten Anforderungen zugelassen.

4.
Abweichend von Nummer 3 gelten die dort genannten Bedingungen nicht für

a)
Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthält und in gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Heimtierfutterbetrieben verarbeitet wurde und gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist;
b)
Fischmehl, sofern es gemäß diesem Anhang hergestellt wird;
c)
verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, sofern es gemäß diesem Anhang hergestellt wird;
d)
Mischfuttermittel, die kein anderes verarbeitetes tierisches Protein als Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, sofern sie gemäß diesem Anhang hergestellt werden;
e)
verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Herstellung von Heimtierfutter oder von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln im Bestimmungsdrittland bestimmt ist, sofern der Ausführer vor der Ausfuhr sicherstellt, dass jede Sendung mit verarbeitetem tierischem Protein anhand der in Anhang VI Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Analysemethode auf das Nichtvorhandensein von Bestandteilen, die von Wiederkäuern stammen, untersucht wird.

5.
Die Ausfuhr von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die in ihrer Zusammensetzung verarbeitete tierische Proteine ausschließlich von Nichtwiederkäuern und keine Materialien von Wiederkäuern enthalten, muss unter folgenden Bedingungen erfolgen:

a)
Es gelten die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii, iv, v, vi und vii dieses Abschnitts. Die in Nummer 2 Buchstabe b Ziffern v und vii genannten Bedingungen gelten nicht für organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher.
b)
Das in diesen enthaltene verarbeitete tierische Nichtwiederkäuer-Protein ist in Verarbeitungsanlagen herzustellen, die die Anforderungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c erfüllen und die in der Liste gemäß Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe d aufgeführt sind.
c)
Sie wurden in Betrieben oder Anlagen hergestellt, in denen ausschließlich organische Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmittel von Nichtwiederkäuern hergestellt werden.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Ausfuhr von unter dieser Nummer genannten organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die in Betrieben oder Anlagen hergestellt werden, in denen Material von Wiederkäuern enthaltende organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verarbeitet werden, zulassen, wenn wirksame Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Material enthalten, und organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die Wiederkäuermaterial enthalten, durchgeführt werden.

d)
Sie werden in neuem Verpackungsmaterial oder in Massengutcontainern, die nicht für die Beförderung von Wiederkäuermaterial verwendet werden oder die zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden, an die Ausgangsstelle aus dem Gebiet der Union befördert.

Die in Nummer 5 Buchstaben c und d genannten Bedingungen gelten nicht für organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher.

Die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die den Endpunkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder von Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1605 erreicht haben, sind von den in Absatz 1 genannten Bedingungen ausgenommen.

ABSCHNITT F

1.
Die amtlichen Kontrollen, mit denen die zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs überprüft, umfassen Inspektionen und Probenahmen zur Untersuchung von verarbeitetem tierischem Protein und Futtermitteln nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
2.
Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig die Kompetenz der Laboratorien, die Analysen für solche amtliche Kontrollen durchführen, insbesondere durch die Evaluierung der Ergebnisse von Ringversuchen.

Wird die Kompetenz als unbefriedigend beurteilt, ist vom Labor als Mindestkorrekturmaßnahme eine Schulung des Laborpersonals durchzuführen, bevor weitere Analysen durchgeführt werden.

ABSCHNITT G

1.
Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für verarbeitetes tierisches Protein, das von Nutzinsekten, Schweinen oder Geflügel stammt, sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: „Verarbeitetes tierisches Protein von ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der ersten Spalte von Tabelle 1 einfügen, von denen das verarbeitete tierische Protein stammt] — darf nicht in Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der zweiten Spalte von Tabelle 1 einfügen, an die das verarbeitete tierische Protein verfüttert werden darf], verwendet werden” ;
2.
Auf dem Etikett von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein enthalten, das von Nutzinsekten, Schweinen oder Geflügel stammt, ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: „Enthält verarbeitetes tierisches Protein von ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der ersten Spalte von Tabelle 1 einfügen, von denen das verarbeitete tierische Protein stammt] — darf nicht an Nutztiere, ausgenommen ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der zweiten Spalte von Tabelle 1 einfügen, an die das verarbeitete tierische Protein verfüttert werden darf], verfüttert werden” ;

Tabelle 1

Nutztiere, von denen das verarbeitete tierische Protein stammtNutztiere, an die das verarbeitete tierische Protein verfüttert werden darf
NutzinsektenTiere in Aquakultur, Pelztiere, Schweine, Geflügel
SchweineTiere in Aquakultur, Pelztiere, Geflügel
GeflügelTiere in Aquakultur, Pelztiere, Schweine
Nutzinsekten und SchweineTiere in Aquakultur, Pelztiere, Geflügel
Nutzinsekten und GeflügelTiere in Aquakultur, Pelztiere, Schweine
Schweine und GeflügelTiere in Aquakultur, Pelztiere
Nutzinsekten, Schweine und GeflügelTiere in Aquakultur, Pelztiere

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.

(2)

Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).

(3)

Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel (ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.