ANHANG XI VO (EG) 2001/999

ÜBERGANGSMASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 22 UND 23

A.
Für spezifiziertes Risikomaterial, Separatorenfleisch und Schlachttechniken

1. Folgende Gewebe gelten als spezifizierte Risikomaterialien:
i)
Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und Augen, und Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern, Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 24 Monate alten Rindern, Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Rindern aller Altersklassen;
ii)
Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie Milz und Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.
Auf der Grundlage der BSE-Überwachung gemäß Anhang III Kapitel A Abschnitt I kann das unter Ziffer i festgelegte Alter für die Entfernung der Wirbelsäule bei Rindern durch eine Änderung der vorliegenden Verordnung in Anbetracht der statistischen Wahrscheinlichkeit eines Auftretens von BSE in den entsprechenden Altersgruppen der Rinderpopulation der Gemeinschaft angepasst werden.

2. Im Wege einer Ausnahmeregelung zu Nummer 1 Ziffer i kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 24 Absatz 2 angeführten Verfahren die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von Rindern genehmigt werden:
a)
die in Mitgliedstaaten geboren, dort ununterbrochen aufgezogen und dort geschlachtet wurden, in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern höchst unwahrscheinlich oder unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen ist, oder
b)
die nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von Säugetierprotein an Wiederkäuer in Mitgliedstaaten geboren wurden, in denen BSE bei einheimischen Tieren gemeldet oder in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern wahrscheinlich ist.
Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf diese Ausnahmeregelung stellen, indem sie der Kommission zu Buchstabe a bzw. Buchstabe b schlüssige Nachweise vorlegen. Mitgliedstaaten, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen, müssen zusätzlich zu der Erfüllung der in Anhang III Kapitel A Abschnitt I niedergelegten Anforderungen sicherstellen, dass alle über 30 Monate alten Rinder gemäß einem der in Anhang X Kapitel C Ziffer 4 aufgeführten genehmigten Schnelltests untersucht worden sind:
i)
die im Betrieb oder während des Transports verendet sind, aber nicht zum Zwecke des menschlichen Verzehrs geschlachtet wurden, mit Ausnahme verendeter Tiere in abgelegenen Gebieten mit niedriger Besatzdichte in Mitgliedstaaten, in denen das Auftreten von BSE unwahrscheinlich ist;
ii)
die für normale Schlachtungen für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind.
Sachverständige der Kommission können vor Ort Kontrollen durchführen, um die vorgelegten Nachweise entsprechend Artikel 21 zu überprüfen.

3. Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen dürfen nicht für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet werden.

4. Das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen und Ziegen, deren Fleisch zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, darf nach dem Betäuben nicht durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle zerstört werden.

5. Die spezifizierten Risikomaterialien müssen entfernt werden
a)
in Schlachthöfen oder gegebenenfalls an anderen Schlachtorten;
b)
in Zerlegungsbetrieben im Fall der Wirbelsäule von Rindern;
c)
gegebenenfalls in den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Zwischenbehandlungsbetrieben oder in den gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c) Nummern iv), vi) und vii) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen und registrierten Verwender und Sammelstellen.
Die obigen Bestimmungen gelten nicht für Material der Kategorie 1, das zur Verfütterung an Aas fressende Vögel gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bestimmt ist.

6. Die Zungen von Rindern aller Altersklassen, die zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind, sind im Schlachthof durch Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers (Querschnitt der Zunge vor dem Processus lingualis des Basishyoideums) zu gewinnen.

7. Das Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern ist in Schlachthöfen gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem zu gewinnen, um eine mögliche Kontaminierung des Kopffleisches mit Gewebe des zentralen Nervensystems zu vermeiden. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

Die Gewinnung erfolgt in einem eigens dazu bestimmten, von den anderen Teilen der Schlachtstraße räumlich getrennten Bereich.

Werden die Köpfe vor der Gewinnung des Kopffleisches vom Förderband oder vom Haken entfernt, so sind die frontalen Einschusskanäle und das Foramen magnum mit einem dicht sitzenden und dauerhaften Verschluss zu versiegeln. Wird der Hirnstamm als Stichprobe für eine Laboruntersuchung auf BSE entnommen, so ist das Foramen magnum unmittelbar nach dieser Stichprobennahme zu versiegeln.

Von Köpfen, deren Augen beschädigt oder unmittelbar vor oder nach der Schlachtung entfernt wurden, oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche den Kopf mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, darf kein Kopffleisch gewonnen werden.

Von Köpfen, die nicht entsprechend dem zweiten Gedankenstrich ordnungsgemäß versiegelt wurden, darf kein Kopffleisch gewonnen werden.

Unbeschadet der allgemeinen Hygienebestimmungen sind spezifische Arbeitsbedingungen einzuführen, um eine Kontaminierung des Kopffleisches während der Gewinnung zu verhindern, insbesondere wenn die im zweiten Gedankenstrich genannte Versiegelung verloren geht oder die Augen bei dem Vorgang beschädigt werden.

Es ist ein Stichprobenplan einzuführen, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

8. Abweichend von den Bestimmungen nach Ziffer 7 können die Mitgliedstaaten beschließen, im Schlachthof ein alternatives Kontrollsystem für die Gewinnung von Rinderkopffleisch anzuwenden, das zu einer gleichwertigen Verringerung der Kontaminierung von Kopffleisch mit Gewebe des zentralen Nervensystems führt. Es ist ein Stichprobenplan einzuführen, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über ihr Kontrollsystem und die Ergebnisse der Stichprobenuntersuchungen.

9. Die Bestimmungen der Ziffern 7 und 8 gelten weder für die Gewinnung der Zunge gemäß Ziffer 6 noch für die Gewinnung von Backenfleisch im Schlachthof, wenn der Rinderkopf dabei nicht vom Förderband oder den Haken entfernt wird.

10. Abweichend von Ziffer 5 und 7 können die Mitgliedstaaten beschließen, Folgendes zuzulassen:
a)
das Entfernen des Rückenmarks von Schafen und Ziegen in Zerlegungsbetrieben, die hierzu speziell zugelassen sind;
b)
das Entfernen der Wirbelsäule aus Schlachtkörpern oder Teilen von Schlachtkörpern in Einzelhandelverkaufsstellen, die hierzu speziell zugelassen, überwacht und registriert werden;
c)
die Gewinnung von Kopffleisch aus Rindern in Zerlegungsbetrieben, die hierzu mit den folgenden Auflagen speziell zugelassen sind:

    Rinderköpfe, die zum Transport in zur Gewinnung von Kopffleisch speziell zugelassene Zerlegungsbetriebe bestimmt sind, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

    Die Köpfe sind während der Lagerung und dem Transport vom Schlachthof zum hierzu speziell zugelassenen Zerlegungsbetrieb an einem Gestell aufzuhängen.

    Vor der Entfernung der Köpfe vom Förderband oder den Haken des Gestells sind die frontalen Einschusskanäle und das Foramen magnum mit einem dicht sitzenden und dauerhaften Verschluss zu versiegeln. Wird der Hirnstamm als Stichprobe für eine Laboruntersuchung auf BSE entnommen, so ist das Foramen magnum unmittelbar nach dieser Stichprobennahme zu versiegeln.

    Köpfe, die nicht ordnungsgemäß im Sinne des zweiten Gedankenstrichs versiegelt wurden, deren Augen beschädigt oder unmittelbar vor oder nach der Schlachtung entfernt wurden oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche das Kopffleisch mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, sind vom Transport zu den speziell zugelassenen Zerlegungsbetrieben auszuschließen.

    Es ist ein Stichprobenplan einzuführen, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

    Die Gewinnung von Rinderkopffleisch in speziell hierzu zugelassenen Zerlegungsbetrieben erfolgt gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem, um eine mögliche Kontaminierung des Kopffleisches zu vermeiden. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

    Bevor die Gewinnung des Kopffleisches beginnt, sind alle Köpfe einer Beschau zur Feststellung von Anzeichen der Kontaminierung oder Beschädigung und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Versiegelung zu unterziehen.

    Von Köpfen, die nicht ordnungsgemäß versiegelt wurden, deren Augen beschädigt wurden oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche das Kopffleisch mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, darf kein Kopffleisch gewonnen werden. Auch darf von keinem der Köpfe Fleisch gewonnen werden, die im Verdacht stehen, durch solche Köpfe kontaminiert zu sein.

    Unbeschadet der allgemeinen Hygienebestimmungen sind spezifische Arbeitsbedingungen einzuführen, um eine Kontaminierung des Kopffleisches während der Gewinnung und des Transports zu verhindern, insbesondere wenn die im zweiten Gedankenstrich genannte Versiegelung verloren geht oder die Augen bei dem Vorgang beschädigt werden.

    Es ist ein Stichprobenplan einzuführen, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

11. Das gesamte spezifizierte Risikomaterial wird eingefärbt oder, je nachdem, unmittelbar nach Entfernung gekennzeichnet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, insbesondere Artikel 4 Absatz 2, entsorgt.

12. Die Mitgliedstaaten führen häufige amtliche Inspektionen durch, um zu überprüfen, dass dieser Teil korrekt angewendet wird; sie stellen sicher, dass Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Kontaminierung, insbesondere in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder an anderen Orten, wo spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, wie Einzelhandelsverkaufsstellen oder unter Ziffer 5 Buchstabe c) genannte Betriebe, zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten führen insbesondere eine Regelung ein, nach der gewährleistet und überprüft wird, dass
a)
spezifiziertes Risikomaterial, das zu gemäß Artikel 1 Absatz 2 und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Zwecken verwendet wird, ausschließlich zu den zugelassenen Zwecken verwendet wird;
b)
spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt wird.

13. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Verbringung von spezifizierte Risikomaterialien enthaltenden Köpfen und von ungespalteten Schlachtkörpern in einen anderen Mitgliedstaat erst zuzulassen, nachdem dieser Mitgliedstaat seine Bereitschaft bekundet hat, die Materialien entgegenzunehmen, und die für solche Verbringungen geltenden spezifischen Bedingungen akzeptiert hat. Allerdings können in höchstens drei Teile zerlegte Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und -viertel, die außer einer Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorherige Zustimmung versandt werden. Ausfuhren von spezifizierte Risikomaterialien enthaltenden Köpfen und von frischem Rind-, Schaf- oder Ziegenfleisch aus der Gemeinschaft sind verboten.

14. Es ist ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule gemäß Ziffer 1 Buchstabe a) Nummer i) einzurichten. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:
a)
Ist die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich, so sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf dem Etikett durch einen blauen Streifen zu kennzeichnen.
b)
Dem in Artikel 3 Absatz 1 Teil A Buchstabe f) Ziffer ii) der Richtlinie 64/433/EWG genannten Handelsdokument bzw. dem in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 93/13/EWG der Kommission(2) genannten Dokument ist eine präzise Angabe der Zahl der Rinderschlachtkörper oder der Teile von Rinderschlachtkörpern beizufügen, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich bzw. nicht erforderlich ist.
c)
Einzelhandelsverkaufstellen müssen die unter Buchstabe b) genannten Handelsdokumente mindestens ein Jahr lang aufbewahren.

15.
a)
Für die nachfolgend aufgeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten die unter Buchstabe b) festgelegten Bedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft:

spezifiziertes Risikomaterial gemäß Ziffer 1 Buchstabe a);

frisches Fleisch: Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG;

Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen: Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen im Sinne der Richtlinie 94/65/EG(3);

Fleischerzeugnisse: Fleischerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG(4);

andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs: andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG;

ausgelassene Fette im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

Gelatine im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

Heimtierfutter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

Blutprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

verarbeitetes tierisches Eiweiß im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

Knochen und Knochenerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

Material der Kategorie 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Jeder Verweis in diesem Artikel auf „Erzeugnisse tierischen Ursprungs” bezeichnet die unter dieser Nummer genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs und betrifft nicht andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten oder aus diesen Erzeugnissen gewonnen worden sind.

b)
Werden die oben genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnenes Material enthalten, aus Drittländern oder Gebieten dieser Länder in die Gemeinschaft eingeführt, ist der erforderlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung eine von der zuständigen Behörde des Erzeugerlandes unterzeichnete Erklärung folgenden Wortlauts beizufügen:

Dieses Erzeugnis enthält nicht und ist nicht hergestellt worden aus:

    entweder(5)

      spezifiziertem Risikomaterial im Sinne des Anhangs XI Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, oder Separatorenfleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde. Nach dem 31. März 2001 sind die Rinder, Ziegen und Schafe, aus denen dieses Produkt gewonnen wurde, weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind nicht nach Betäubung unmittelbar durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines Rückenmarkzerstörers in die Schädelhöhle geschlachtet worden.

      Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und -viertel können bei der Einfuhr die Wirbelsäule enthalten;

    oder (*)

      Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem der nachstehenden Länder geboren, dort ununterbrochen gehalten und dort geschlachtet wurden:

      Argentinien
      Australien
      Island
      Neukaledonien
      Neuseeland
      Panama
      Paraguay
      Singapur
      Uruguay
      Vanuatu.

B.
Statistische Erhebungen

1. Die statistische Erhebung gemäß Artikel 22 muss erfassen:

die Tiere der Stichprobe gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummern 2.1 und 4.1;

alle Tiere der Teilgesamtheit gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 3 an Stelle einer Stichprobe.

Diese Bestimmung, die für ein Jahr gilt, kann im Lichte der in den ersten sechs Monaten gesammelten Erfahrungen überprüft werden.

2. Schweden kann beschließen, von den Bestimmungen nach Nummer 1 in entlegenen Regionen mit niedriger Besatzdichte abzuweichen.

C.
Verfütterungsverbot

Die Entscheidung 2000/766/EG des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein sowie die Entscheidung 2001/9/EG der Kommission über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates bleiben in Kraft. Angesichts der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Kontrollen und der auf der Grundlage der Ergebnisse der BSE-Überwachung unter besonderer Berücksichtigung der Testung von Rindern ermittelten Inzidenz von BSE, wie in Anhang III festgelegt, kann eine Entscheidung gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren zur Anpassung der Entscheidungen 2000/766/EG an die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten getroffen werden.

D.
Inverkehrbringen und Ausfuhr

1. Folgende Bestimmungen bleiben als Übergangsmaßnahme in Kraft:

    Entscheidung 92/290/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 über bestimmte Schutzmaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich.

    Entscheidung 98/256/EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG.

    Entscheidung 98/351/EG der Kommission vom 29. Mai 1998 zur Festsetzung des Datums, ab dem die Versendung aus Nordirland von Rindererzeugnissen im Rahmen der Regelung zur Freigabe von Herden für die Ausfuhr (Export Certified Herds Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates angenommen werden darf.

    Entscheidung 1999/514/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates aufgenommen werden darf.

    Entscheidung 2000/345/EG der Kommission vom 22. Mai 2000 zur Festsetzung des Tages, an dem die Versendung bestimmter Erzeugnisse von Portugal nach Deutschland zwecks Verbrennung gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Entscheidung 98/653/EG beginnen kann.

    Entscheidung 2000/371/EG der Kommission vom 6. Juni 2000 zur Festsetzung des Tages, an dem die Versendung von Kampfstieren von Portugal nach Frankreich gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Entscheidung 98/653/EG beginnen kann.

    Entscheidung 2000/372/EG der Kommission vom 6. Juni 2000 zur Festsetzung des Tages, an dem die Versendung von Kampfstieren von Portugal nach Spanien gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Entscheidung 98/653/EG beginnen kann.

    Entscheidung 2001/376/EG vom 18. April 2001 mit wegen des Auftretens der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendigen Maßnahmen und zur Einführung einer geburtsdatengestützten Ausfuhrregelung.

2. Bei Einfuhren von Rindern ist eine internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
a)
Die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten worden, und dieses Verbot wird wirksam durchgesetzt.
b)
Bei den für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Rindern handelt es sich um Rinder, die mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden können, identifiziert werden und nicht von Kühen geboren wurden, bei denen BSE-Verdacht bestand.

3. Nummer 2 gilt nicht für Einfuhren von Rindern, die in folgenden Ländern geboren und ununterbrochen aufgezogen wurden:

Argentinien

Australien

Island

Neukaledonien

Neuseeland

Panama

Paraguay

Singapur

Uruguay

Vanuatu.

4. Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für Einfuhren von Rindern, die in einem der nachstehenden Länder geboren und dort ununterbrochen aufgezogen wurden, sowie für Einfuhren von Embryos und Eizellen solcher Tiere:

    Argentinien

    Australien

    Botsuana

    Brasilien

    Chile

    Costa Rica

    El Salvador

    Namibia

    Neuseeland

    Nicaragua

    Panama

    Paraguay

    Uruguay

    Singapur

    Swasiland.

4.
a)
Bei der Einfuhr von Zuchtwildfleisch gemäß der Richtlinie 91/495/EWG des Rates(6), Fleischzubereitungen gemäß der Richtlinie 94/65/EG des Rates(7) und Fleischerzeugnissen gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(8), das aus als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen wurde, aus Kanada oder den USA in die Gemeinschaft ist den Gesundheitsbescheinigungen eine von den zuständigen Behörden des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:

„Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausschließlich Innereien und Wirbelsäule) von Hirschartigen oder ist ausschließlich aus Fleisch von Hirschartigen gewonnen, das anhand von durch die zuständige Behörde anerkannten pathologischen, immunohistochemischen oder sonstigen Diagnoseverfahren auf die Chronic Wasting Disease mit negativem Ergebnis untersucht wurde, und das nicht aus Tieren gewonnen wurde, die aus einer Herde stammen, in der die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder bei der ein amtlicher Verdacht besteht.”

b)
Bei der Einfuhr von Wildfleisch gemäß Richtlinie 92/45/EWG des Rates(9), Fleischzubereitungen gemäß Richtlinie 94/65/EG des Rates und Fleischerzeugnissen gemäß Richtlinie 77/99/EWG, die aus wild lebenden Hirschartigen gewonnen wurden, aus Kanada oder den USA in die Gemeinschaft ist der Gesundheitsbescheinigung eine von der zuständigen Behörde des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:

„Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausschließlich Innereien und Wirbelsäule) von Hirschartigen oder ist ausschließlich aus Fleisch von Hirschartigen gewonnen, das anhand von durch die zuständige Behörde anerkannten pathologischen, immunohistochemischen oder sonstigen Diagnoseverfahren auf die Chronic Wasting Disease mit negativem Ergebnis untersucht wurde, und das nicht aus Tieren gewonnen wurde, die aus einer Gegend stammen, in der die Chronic Wasting Disease in den letzten drei Jahren bestätigt wurde oder in der ein amtlicher Verdacht besteht.”

.

5.
a)
Unbeschadet der Entscheidung 2005/598/EG stellt das Vereinigte Königreich sicher, dass vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geborene oder aufgezogene Rinder nicht aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.
b)
Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass kein Fleisch und keine Fleischerzeugnisse, die von im Vereinigten Königreich nach dem 31. Juli 1996 geborenen und vor dem 15. Juni 2005 geschlachteten Rindern stammen, von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.
c)
Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass Wirbelsäulen von im Vereinigten Königreich nach dem 31. Juli 1996 geborenen oder aufgezogenen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlachteten Rindern sowie aus solchen Wirbelsäulen hergestellte Erzeugnisse nicht von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 3.

(3)

Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10).

(4)

Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25).

(5)

Nichtzutreffendes bitte streichen.

(6)

ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 41.

(7)

ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

(8)

ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(9)

ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35.

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