ANHANG VO (EG) 2002/1017
Beschreibung | KN-Position | Begründung |
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(1) | (2) | (3) |
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63071010 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 c) zum Abschnitt XI, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 630710 und 63071010 Angesichts der Tatsache, dass die Ränder heißgesiegelt sind, gilt die Ware als konfektioniert. Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Abschnitt XI, Allgemeines, (II), „konfektionierte Waren” , Ziffer 3 Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 6307, Ziffer 3 |
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63079098 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 7 a) und f) zum Abschnitt XI, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 630790 und 63079098 Angesichts des Gesamterscheinungsbilds der Ware kann sie während des gesamten Jahres und nicht ausschließlich oder im Wesentlichen beim Weihnachtsfest verwendet werden, so dass eine Einreihung in Position 9505 ausgeschlossen ist |
Fußnote(n):
- (*)
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