Artikel 12 VO (EG) 2002/1019

(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Sie gilt ab 1. November 2002.

Die Artikel 2 und 3, der Artikel 5 Buchstaben a), b) und d) sowie der Artikel 6 gelten ab 1. November 2003.

Artikel 5 Buchstabe c gilt ab dem 1. Juli 2009.

Artikel 11 gilt ab 1. Juli 2002.

Erzeugnisse, die vor dem 1. November 2003 rechtmäßig in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt und etikettiert oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, dürfen jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

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